Zeilen 312–313

In den Zeilen 312–313 sind Sachverhalte zu erfassen, die natürliche Personen betreffen. Die Daten dienen der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn die an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft beteiligte Körperschaft Organgesellschaft ist. Dann kann deren Gesellschafter als Organträger eine natürliche Personen sein, für die das Teileinkünfteverfahren gilt. Es werden die in Zeilen 12, 13 für die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft erfassten Besteuerungsgrundlagen auf die beteiligten Körperschaften verteilt. Zu Einzelheiten dieser Besteuerungsgrundlagen vgl. Erl. zu Zeilen 12, 13.

Zeilen 314–320

Diese Zeilen bleiben frei.

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