Zeile 9

In dieser Zeile ist anzugeben, welche Rechtsform die Körperschaft hat. Dabei sind die Bezeichnungen entsprechend § 1 Abs. 1 KStG zu verwenden. Bei den einzelnen Rechtsformen sind jeweils auch die nach dem Rechtstypenvergleich den deutschen Rechtsformen entsprechenden ausländischen Rechtsformen zu erfassen. Hierunter fallen auch Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und EWIV sowie entsprechend ausländische Rechtsformen, die nach § 1a KStG zur KSt optiert haben.

Ebenfalls erfasst werden Investmentkommanditgesellschaften, die als KG an sich die Rechtsform einer Personengesellschaft haben. Jedoch fallen diese nach § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch unter den Begriff des Investmentvermögens. Als Investmentvermögen sind sie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG Investmentfonds, auf die nach § 1 Abs. 1 InvStG das Investmentsteuergesetz anzuwenden ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG gelten inländische Investmentfonds, unabhängig von ihrer Rechtsform, als Sondervermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Ausländische Investmentfonds gelten entsprechend als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG. Damit unterliegen Investmentkommanditgesellschaften der KSt.

Eine Aufzählung der möglichen Rechtsformen enthält die Anleitung zur KSt-Erklärung unter Rz. 73.

Zeile 9a

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich bei der Körperschaft um eine Stiftung privaten Rechts handelt.

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