Zeile 122

In dieser Zeile sind negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 5 UmwStG einzutragen. § 2 Abs. 5 UmwStG soll verhindern, dass der übernehmende Rechtsträger stille Lasten, die in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft ruhen, auf sich im Wege der Umwandlung übertragen und mit eigenen Gewinnen verrechnen kann. Deshalb bestimmt die Vorschrift, dass diese Verluste aus der Hebung der stillen Lasten bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht mit Gewinnen verrechnet werden können. § 2 Abs. 5 UmwStG enthält eine Reihe von Ausnahmen, deren wichtigste darin besteht, dass das Verlustausgleichsverbot nicht gilt, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Verrechnung der negativen Einkünfte kein Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war.

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