Vor Zeilen 120–121

Diese Zeilen nehmen Änderungen des Gewerbeertrags auf, die auf § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG beruhen. Diese Vorschrift soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann, und gilt auch für die Gewerbesteuer. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die ertragbringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlustgesellschaft als übernehmender Gesellschaft konnten die Gewinne der übertragenden Gesellschaft mit den Verlusten verrechnet werden. Dieses Gestaltungsmodell soll durch § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift können Gewinne, die die übertragende Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielt, nicht mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen werden. Handelsrechtlich besteht die übertragende Gesellschaft während des Rückwirkungszeitraums noch, kann also noch Gewinne erzielen. Steuerrechtlich werden diese Gewinne aber bereits der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet und wie eigene Gewinne behandelt. Diese von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinne wären ohne § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG wie eigene Gewinne der übernehmenden Gesellschaft zu behandeln und daher in den gewerbesteuerlichen Verlustausgleich einzubeziehen. Dies schließt § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG aus.[1] In Zeile 120 hat die Eintragung zu erfolgen, wenn der Stpfl. selbst übernehmender Rechtsträger ist. Das gilt auch für eine Organgesellschaft. Zeile 121 erfasst den Fall, dass eine Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger ist, und ist von dem Organträger auszufüllen.

Zeile 120

In dieser Zeile sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums einzutragen. Zu berücksichtigen ist in Zeile 120 nur der Fall, dass der Stpfl. selbst übernehmender Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung ist. Ist der Stpfl. Organträger, werden die Daten von dem Stpfl. nachgeschalteten Organgesellschaften nicht in dieser Zeile erfasst (hierzu Zeile 121).

Zeile 121

In dieser Zeile hat der Organträger die Daten aus den Zeilen 120 des Vordrucks GewSt 1 A der Organgesellschaften zu übernehmen. Bei Organschaftsketten hat jeder zwischengeschaltete Organträger die Daten seiner Organgesellschaften einzutragen, sodass sie auf diese Weise in Zeile 121 des Vordrucks GewSt 1 A des obersten Organträgers durchgeleitet werden.

[1] Hierzu sowie zur Kritik an der Regelung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 169 ff.

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