In den Zeilen 17–20 wird der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ermittelt. Diese Daten werden wiederum benötigt für die Ermittlung,

  • welcher Betrag des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen verwendet worden ist (Ausschüttung übersteigt den ausschüttbaren Gewinn, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG);
  • wann eine Ausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG führt, wenn der Antrag nach § 34 Abs. 14 KStG gestellt worden ist (Ausschüttung ist höher als der um ehemaliges EK 02 verminderte ausschüttbare Gewinn, § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG).

Die erforderlichen Angaben sind zu machen, wenn Leistungen an Anteilseigner erbracht worden sind und auf den Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs ein steuerliches Einlagekonto und/oder ein Bestand an ehemaligem EK 02 festgestellt worden ist. Andernfalls brauchen keine Angaben gemacht zu werden.

Für die Angabe dieser Daten besteht keine Steuererklärungspflicht; die Höhe des ausschüttbaren Gewinns wird auch nicht gesondert und damit nicht der Bestandskraft fähig festgestellt. Die Zeilen 17–20 stehen daher außerhalb der eigentlichen Feststellungserklärung.

Zeile 17

In dieser Zeile ist das Eigenkapital (Nennkapital, Gewinn- und Kapitalrücklagen, Gewinn- bzw. Verlustvortrag, Gewinn, Verlust) zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht einzutragen. Ausschüttbar in einem Wirtschaftsjahr ist nur das am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Eigenkapital; es ist daher auf den vorhergehenden Bilanzstichtag abzustellen.

Diese Regelung führt zu Problemen und (letztlich) unsachgemäßen Folgen, wenn Gewinne in dem Jahr, in dem sie erzielt worden sind, ausgeschüttet werden. Dann sind diese Gewinne noch nicht in dem "ausschüttbaren Gewinn" enthalten; es kann daher zu einer Gewinnausschüttung kommen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren ist.[1] Es handelt sich insbesondere um Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung und der Vorabausschüttung.

Zeile 18

In dieser Zeile wird das am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandene Nennkapital abgezogen. Nennkapital ist nicht ausschüttbar, daher ist der ausschüttbare Gewinn um das Nennkapital zu mindern.

Sind eigene Anteile erworben, ist das Nennkapital um den Betrag des Nennkapitals der eigenen Anteile zu kürzen.

Zeile 19

Ebenfalls abzuziehen ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht (Zeile 1). An sich ist auch das steuerliche Einlagekonto ausschüttbar. Die Ermittlung dient aber der Feststellung, wann das steuerliche Einlagekonto für die Ausschüttung verwendet ist; der vorrangig ausschüttbare Gewinn ist daher um den Betrag des steuerlichen Einlagekontos zu mindern.

Zeile 20

In dieser Zeile ergibt sich der ausschüttbare Gewinn ohne die Beträge des steuerlichen Einlagekontos. Der Betrag kann 0 sein, aber nicht negativ.

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