Zeile 17

In Zeile 17 ist anzugeben, ob Mittel für nicht satzungsgemäße Zwecke verwendet worden sind. Ist das der Fall, sind in Zeile 17 die Beträge und der Zweck, für die die Mittel verwendet wurden, anzugeben. Eine solche Mittelverwendung verstößt gegen den Grundsatz der Vermögensbindung und führt zur Steuerpflicht der Kasse.[1]

Der Vordruck sieht nur Angaben für eine einzige nicht satzungsmäßige Mittelverwendung vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.

Zeile 18

Der Grundsatz der Vermögensbindung und der ausschließlichen Verwendung des Vermögens für die Kassenzwecke verbietet die Rückführung von Kassenvermögen an das Trägerunternehmen. Dies gilt nach § 1 Nr. 2 KStDV auch für den Fall der Auflösung der Kasse. Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen schließen daher die Steuerfreiheit aus. Ob solche Vermögensübertragungen vorgekommen sind, ist in Zeile 18 mitzuteilen. Ist es zu einer Rückübertragung von Vermögen gekommen, ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und was die Gründe hierfür waren. Außerdem ist die Höhe der übertragenen Beträge anzugeben.[2]

Von der Vermögensbindung ausgenommen ist jedoch Kassenvermögen, das unter § 6 KStG fällt, soweit also die Kasse überdotiert ist. Dieses Vermögen kann auf das Trägerunternehmen übertragen werden, ohne die Steuerfreiheit der Kasse zu gefährden.

Steuerlich unschädlich ist es auch, wenn ein Trägerunternehmen aus einer nicht überdotierten Gruppenunterstützungskasse ausscheidet, weil die betriebliche Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse erfolgen soll, und in diesem Zusammenhang die auf das ausscheidende Trägerunternehmer entfallenden Vermögenswerte unmittelbar auf die andere, ebenfalls steuerbefreite Unterstützungskasse übertragen werden.[3]

Der Vordruck sieht nur Angaben für eine einzige Vermögensübertragung im Prüfungszeitraum vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.

[1] Zur Einkünfte- und Vermögensbindung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 84 ff.
[2] Zur Einkünfte- und Vermögensbindung bei Auflösung der Kasse Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 95 ff.

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