Zeilen 30a-31

In diesen Zeilen wird ermittelt, ob die Summe der nicht begünstigten Einnahmen höher ist als 10 % bzw. als 20 % der Gesamteinnahmen. Berücksichtigt wird dabei, dass sich die Grenze auf 20 % erhöht, wenn die Grenze von 10 % nur durch Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Sinne dieser Beträge der Zeile 8 überschritten wird. Zum Zweck dieser Ermittlung wird der Prozentsatz der schädlichen Einnahmen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen in Zeile 30a ohne die Einnahmen aus Zeile 8 ermittelt. Dabei werden die schädlichen Einnahmen aus Zeile 8 von den schädlichen Einnahmen abgezogen und der verbleibende Betrag ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen gesetzt. Dazu werden die Einnahmen aus Zeile 8 nur von den schädlichen Einnahmen, d. h. der Spalte 2, abgesetzt, nicht von den Gesamteinnahmen (Spalte 1). Das Ergebnis zeigt das Verhältnis der schädlichen Einnahmen (ohne die betreffenden Stromlieferungen) zu den Gesamteinnahmen. Liegt dieses Verhältnis über 10 %, verliert die Körperschaft die Steuervergütung, da dann diese Grenze nicht nur wegen der Einnahmen aus den genannten Stromlieferungen überschritten wird.

In Zeile 31 ist der Prozentsatz der schädlichen Einnahmen einschließlich der Stromlieferungen aus Zeile 8 zu den Gesamteinnahmen zu ermitteln. Liegt das Ergebnis nicht über 10 %, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Liegt das Ergebnis über 10 %, aber nicht über 20 %, und liegt das Ergebnis aus Zeile 30a nicht über 10 %, ist damit festgestellt, dass die Grenze von 10 % nur durch die Stromlieferungen überschritten worden ist. Die Körperschaft behält dann die Steuerbefreiung, wenn das Ergebnis in Zeile 31 nicht über 20 % liegt. Liegt das Ergebnis aus Zeile 31 über 20 %, verliert die Körperschaft die Steuerbefreiung. Bleibt die Steuerbefreiung für die begünstigten Einnahmen danach erhalten, tritt für die nicht begünstigten Einnahmen Steuerpflicht ein.[1]

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