Zeile 1

In Zeile 1 ist die laufende Nummer der jeweiligen Anlage AESt einzutragen.

Zeile 2

In Zeile 2 ist der Staat einzugeben, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen. Für jedes Land ist eine gesonderte Anlage AESt auszufüllen. Da die anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ausländischen Staat gesondert zu ermitteln sind (per country limitation) bzw. der Antrag auf Abzug von der Bemessungsgrundlage für jeden ausländischen Staat einheitlich zu stellen ist, sind die ausländischen Einkünfte gesondert für jeden Staat anzugeben.

Da auch eine Anrechnung ausländischer Steuern nach § 4 Abs. 2 InvStG möglich ist, sind auch die verschiedenen Investmentfonds jeweils in einer Anlage zu berücksichtigen. Wenn Investmentfonds "transparent" besteuert werden, erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von dem Investmentfonds bezogenen ausländischen Einkünfte bei dem Inhaber der Investmentanteile. Im Grundsatz gilt auch insoweit die per country limitation, allerdings wird nur nach dem jeweiligen Investmentfonds unterschieden, nicht nach den ausländischen Staaten, aus denen der Investmentfonds Einkünfte erzielt. Im Ergebnis wird der Investmentfonds daher wie ein ausländischer Staat behandelt; die anrechenbaren Steuern aller ausländischen Staaten sind bei dem Investmentfonds zusammenzufassen. In Zeile 2 ist daher der Investmentfonds statt des ausländischen Staats anzugeben. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung nach den Regeln des § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c EStG.

Zeile 2a

In Zeile 2a ist die ISIN für den jeweiligen Spezial-Investmentfonds einzutragen, sofern diese vorhanden ist. Die ISIN ist die internationale Wertpapieridentifikationsnummer (International Securities Identification Number). Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung von an der Börse gehandelten Wertpapieren. Warentermingeschäfte haben dagegen mangels Handelbarkeit keine ISIN.

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