Zeile 21 ist nur auszufüllen, wenn die Zeilen 19 und 20 nicht in Betracht kommt. In Zeile 21 ist der beschränkte Zinsabzug zu ermitteln, der nur eingreift, wenn keiner der 3 Ausnahmetatbestände der Zeilen 19 und 20 anwendbar ist.

In Zeile 21 ist der Teil der Zinsaufwendungen zu ermitteln, der in Höhe des berücksichtigungsfähigen EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs abzugsfähig ist. Dieses berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs. Die Höhe des für das laufende Wirtschaftsjahr geltenden verrechenbaren EBITDA ergibt sich aus Zeile 55 und ist in Zeile 21 zu übertragen. Da verrechenbares EBITDA im laufenden Wirtschaftsjahr nur bis zur Höhe der noch verbleibenden nicht abgezogenen Zinsaufwendungen zu berücksichtigen ist, ist der in Zeile 21 einzutragende Betrag begrenzt auf den Betrag in Zeile 18. Der damit ausgewiesene Betrag an Zinsaufwendungen ist im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähig.

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