In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Teilwertabschreibungen. Der Wert geht in Zeile 32 der Anlage OT ein, um von dort in Zeile 37 der Anlage Zinsschranke übertragen zu werden.[1]

[1] Zu den zu berücksichtigenden Abschreibungen Frotscher, G., in Frotscher/Geurts, EStG § 4h EStG Rz.44 ff.

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