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Bei Insolvenz des Leasingnehmers[1] kann der Insolvenzverwalter den Vertrag fortführen (§ 103 Abs. 1 InsO) oder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 InsO); darüber hinaus gibt § 109 Abs. 1 InsO ihm das Recht, Leasing-Verträge über unbewegliche Gegenstände unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigt der Insolvenzverwalter, dann hat der Leasinggeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, er kann aber gemäß § 103 Abs. 2 InsO als Insolvenzgläubiger Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Leasing-Vertrags entstehenden Schadens verlangen.[2]

Hervorzuheben ist § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO. Hiernach kann dem Leasinggeber durch das Insolvenzgericht untersagt werden, beim insolventen Leasingnehmer die geleasten Objekte einzuziehen und zu verwerten. Bei Insolvenz des Leasinggebers bleibt der Vertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse nach § 108 InsO wirksam.

[1] Einzelheiten siehe Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 10 f.
[2] Umsatzsteuerlich liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, siehe Ziff. 8 und 9 OFD Hamburg, Verfügung v. 13.9.1991, S 7100 – 116/91 – St 23, DB 1991 S. 2363.

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