3.4.2.1 Vollamortisations-Verträge
Rz. 38
Leasing- Vertragstyp |
Leasinggegenstand/ Zurechnungs-Kriterien |
zuzurechnen (zu bilanzieren) beim |
||
---|---|---|---|---|
Leasing-Vertrag ohne Optionen | 1. | Grund und Boden | L-Geber | |
2. | Gebäude | |||
a) | Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN = 50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum | L-Geber | ||
b) | Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN | L-Nehmer | ||
c) | Grundmietzeit länger als 90 % der bgN | L-Nehmer | ||
Leasing-Vertrag mit Optionen | 1. | Grund und Boden | wie Gebäude | |
2. | Gebäude | |||
a) | Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN (50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum) | |||
aa) | Gesamtkaufpreis (für Grund und Gebäude) mindestens so hoch wie der lineare Restbuchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens | L-Geber | ||
bb) | Gesamtkaufpreis niedriger als der lineare Restbuchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens | L-Nehmer | ||
b) | Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN | L-Nehmer | ||
c) | Grundmietzeit länger als 90 % der bgN | L-Nehmer | ||
Leasing-Vertrag mit Mietverlängerungsoption und Leasing-Vertrag mit automatischer Verlängerung | 1. | Grund und Boden | L-Geber | |
2. | Gebäude | |||
a) | Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN (50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum) | |||
aa) | Anschlussmiete höher als 75 % der üblichen Miete für ein vergleichbares Grundstück | L-Geber | ||
bb) | Anschlussmiete nur oder niedriger als 75 % der üblichen Miete für ein vergleichbares Grundstück | L-Nehmer | ||
b) | Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN | L-Nehmer | ||
c) | Grundmietzeit länger als 90 % der bgN | L-Nehmer | ||
Spezial-Leasing-Vertrag ohne Optionsrechte und Spezial-Leasing-Vertrag mit Mietverlängerungsoption | 1. | Grund und Boden | L-Geber | |
2. | Gebäude durch speziellen Zuschnitt auf Leasingnehmer anderweitig nicht zu verwenden | L-Nehmer | ||
Spezial-Leasing-Vertrag mit Kaufoption | 1. | Grund und Boden | ||
a) | Gesamtkaufpreis (für Grund und Gebäude) mindestens so hoch wie | L-Geber | ||
b) | Gesamtkaufpreis niedriger als der lineare Buchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens | L-Nehmer | ||
2. | Gebäude: durch speziellen Zuschnitt auf Leasingnehmer anderweitig nicht zu verwenden | L-Nehmer |
3.4.2.2 Teilamortisations-Verträge
Rz. 39
Leasing- Vertragstyp |
Leasinggegenstand/ Zurechnungs-Kriterien |
zuzurechnen (zu bilanzieren) beim |
---|---|---|
Spezial-Leasing | Spezieller Zuschnitt des Leasing-Objekts auf Bedürfnisse des Leasingnehmers | L-Nehmer |
Vertragsmodell mit Kaufoption/Mietverlängerungsoption | Die Grundmietzeit ist größer als 90 % der Nutzungsdauer (= AfA-Zeitspanne nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder tatsächliche Nutzungsdauer bei AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und Kaufpreis bei Option kleiner als Restwert oder die Anschlussmiete kleiner als 75 % der ortsüblichen Miete ist. | L-Nehmer |
Vertragsmodell mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption, bei dem vorgenannte Zurechnungskriterien nicht erfüllt sind, aber dem Leasingnehmer eine der folgenden Verpflichtungen auferlegt wird: | Sachgefahr; der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasinggegenstandes. | L-Nehmer |
Wiederaufbauverpflichtung des Leasingnehmers bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasinggegenstandes, die nicht vom Leasingnehmer zu vertreten ist. Trotz Zerstörung mindert sich die Leistungspflicht des Leasingnehmers nicht. | L-Nehmer | |
Die Leistungspflicht des Leasingnehmers mindert sich nicht, obwohl die Nutzung des Leasinggegenstandes aufgrund eines vom Leasingnehmer nicht zu vertretenden Umstandes langfristig ausgeschlossen ist. | L-Nehmer | |
Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von nicht gedeckten Kosten und von Verwaltungskosten verpflichtet, auch wenn er die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat. | L-Nehmer | |
Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese hinsichtlich des Leasinggegenstandes gegenüber dem Leasinggeber geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch des Dritten von dem Leasingnehmer verursacht worden ist. | L-Nehmer | |
Der Leasingnehmer ist Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasinggeber als Erbbauberechtigter den Leasinggegenstand errichtet und der Leasingnehmer ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben. | L-Nehmer | |
Sonstige Vertragsgestaltungen | Zuweisung des Verwertungs- und Restrisikos nach allgemeinen Kriterien zum Leasinggeber | L-Geber |
Anmerkung zum Leasinggegenstand: Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung ist zunächst zwischen dem Gebäude einerseits sowie Grund und Boden andererseits zu unterscheiden, und zwar so, dass die Voraussetzungen nur hinsichtlich der Gebäude zu prüfen sind. Der Grund und Boden soll grundsätzlich demjenigen zugerechnet werden, dem nach den oben genannten Grundsätzen das Gebäude zugerechnet wird.
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