3.1.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen

 

Rz. 11

Finanzierungs-Leasing ist nur dann anzunehmen, wenn[1]

(a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und
(b) der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im Wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen:

(a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Bei diesem Vertragstyp sind 2 Fälle zu unterscheiden:

Die Grundmietzeit

(aa) deckt sich mit der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes,
(bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes.

Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasinggegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.

(b) Leasing-Verträge mit Kaufoption

Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, den Leasinggegenstand zu erwerben. Die Kaufoption kann zu bereits bei Leasing-Vertragsabschluss festgelegten Preisen oder zu bei Optionsausübung geltenden Preisen erfolgen.

(c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption

Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Verlängerung der Nutzung des geleasten Objektes kann entweder zu bei Vertragsabschluss bereits festgelegten Preisen oder zu Marktpreisen im Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption erfolgen.

Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Leasinggeber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraumes von 9/10 der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis aufgrund seines Kündigungsrechts beendet.

(d) Leasing-Verträge mit Restwertgarantien

Hier wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass nach Ende der Grundmietzeit der Leasingnehmer das Objekt zu einem bei Vertragsabschluss bereits fest vereinbarten Preis erwerben muss; der Leasinggeber erhält ein sog. Andienungsrecht.

(e) Verträge über Spezial-Leasing

Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasinggegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.

[1] Vgl. auch im Folgenden Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 256 ff., Stand 6.8.2019.

3.1.1.2 Grundlagen für die steuerliche (bilanzmäßige) Zurechnung verschiedener Leasing-Grundvertragstypen

 

Rz. 12

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den vorstehend genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende:

(a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasinggegenstand regelmäßig zuzurechnen:

(aa)

dem Leasinggeber,

wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % oder höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt;

(ab)

dem Leasingnehmer,

wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

(b) Leasing-Verträge mit Kaufoption

Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasinggegenstand regelmäßig zuzurechnen:

(ba)

dem Leasinggeber,

wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung;

(bb)

dem Leasingnehmer,

wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.

Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt Entsprechendes.

(c) Leasing-Verträge mit Mietverl...

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