Bei der Ableitung latenter Steuern sind bei Personenhandelsgesellschaften nach IDW RS HFA 7, Rz. 19 ff. u. a. folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Auf Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen sind nur latente Steuern für Gewerbesteuer zu bilden (Rz. 19).
  • Im Zuge der Ermittlung der steuerlichen Wertansätze sind neben den Wertansätzen in der Gesamthandelsbilanz auch Mehr- oder Minderwerte in steuerlichen Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen (Rz. 20).
  • Posten in steuerlichen Sonderbilanzen einzelner Gesellschafter finden bei der Personenhandelsgesellschaft keine Berücksichtigung, da diese nicht zu deren Gesamthandsvermögen gehören (Rz. 20).
  • Die Übertragung von Anteilen auf Gesellschafterebene kann zur Entstehung oder zu Veränderungen von Ergänzungsbilanzen führen. Werden hierdurch auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft Veränderungen der latenten Steuern ausgelöst, sind diese erfolgswirksam zu erfassen, da die Anteilsübertragung aus Sicht der Gesellschaft kein Anschaffungsvorgang ist (Rz. 21).

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