Soweit der Gewinn in der Handelsbilanz durch den Ausweis aktiver latenter Steuern erhöht worden ist, darf er nicht ausgeschüttet werden (Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB). Die Beträge, für die eine Ausschüttungssperre besteht, müssen gemäß § 285 Nr. 28 HGB im Anhang zur Bilanz aufgegliedert ausgewiesen werden.

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