Latente Steuern sind gem. § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht abzuzinsen. Aktive latente Steuern sind unter Punkt "D. Aktive latente Steuern" unter "C. Rechnungsabgrenzungsposten" in der Bilanz gem. § 266 Abs. 2 HGB auszuweisen.

Passive latente Steuern werden unter Punkt "E. Passive latente Steuern" auf der Passivseite der Bilanz unter Punkt "D. Rechnungsabgrenzungsposten" aufgeführt.[1] Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen. Der Ausweis unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ist auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund Saldierung von Aufwand und Ertrag aus der Bildung und Auflösung von latenten Steuern ein Habensaldo resultiert.[2]

Bei Veränderung der aktiven bzw. passiven latenten Steuern erfolgt die Gegenbuchung jeweils auf den Erfolgskonten für Erträge und Aufwendung aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern.

Folgende Buchungssätze sind grundsätzlich relevant:

 

Bildung Aktiver latenter Steuern

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
0983/1950 Aktive latente Steuern 2255/7649 Erträge aus der Zuführung und Auflösung latenter Steuern
 

Auflösung Aktiver latenter Steuern

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2250/7645 Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung latenter Steuern 0983/1950 Aktive latente Steuern
 

Bildung Passiver latenter Steuern

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2250/7645 Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung latenter Steuern 0968/3065 Passive latente Steuern
 

Auflösung Passiver latenter Steuern

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
0968/3065 Passive latente Steuern 2255/7649 Erträge aus der Zuführung und Auflösung latenter Steuern

Ändert sich der Buchwert latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen, so sind auch diese Anpassungen ergebniswirksam zu erfassen.

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