Gem. § 274 HGB aufgrund des BilMoG basiert die Abgrenzung latenter Steuern nicht mehr auf einem an der Gewinn- und Verlustrechnung orientierten Konzept (Timing-Konzept), bei dem das handelsrechtliche und das steuerrechtliche Ergebnis einander gegenübergestellt werden, sondern auf dem bilanzorientierten Konzept, bei dem die unterschiedlichen Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz miteinander verglichen werden (Temporary-Konzept).

Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen.[1]

Die Verpflichtung zum Ausweis passiver latenter Steuern gilt allerdings nur für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften[2] und damit auch Kleinstkapitalgesellschaften[3] sind von der Anwendung des § 274 HGB befreit.[4]

Hinsichtlich der Bildung aktiver latenter Steuern besteht (weiterhin) ein Wahlrecht.[5]

Darüber hinaus sind – auch wenn es sich nicht um Differenzen im eigentlichen Sinne handelt – auch Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung bei der Berechnung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen.[6]

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