Kommentar

Frau A war bis zum 30. 6. 1988 Alleininhaberin eines Baumschulbetriebs. Mit Wirkung vom 1. 7. 1988 errichtete sie gemeinsam mit Sohn B eine OHG, die den Baumschulbetrieb seither weiter betreibt. Frau A brachte das Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Gesellschaft ein, beließ aber die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen ( Land- und Forstwirtschaft ).

In 1986 war ein Antrag für den Aus- bzw. Umbau des Obergeschosses des ehemaligen Stallgebäudes auf der Hofstelle zu Wohnzwecken gestellt worden. Im Frühjahr 1987 wurde mit den Bauarbeiten begonnen, die Wohnung wurde im November 1988 bezugsfertig. Frau A überließ die Wohnung unentgeltlich ihrem Sohn zu eigenen Wohnzwecken. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, daß Frau A zum 1. 11. 1988 einen Grundstücksanteil von 30 %, der der dem Sohn überlassenen Wohnung entsprach, zum Buchwert entnommen und die anteiligen Ausbaukosten gewinneutral ausgebucht hatte. Der Auffassung von Frau A, der Entnahmegewinn bleibe nach dem Wohneigentumsförderungsgesetz steuerfrei, folgte das Finanzamt nicht, sondern ermittelte einen Entnahmegewinn, der Frau A zugerechnet wurde (Entnahmen).

Wie das FG lehnt auch der BFH die Steuerbefreiung nach dem WohneigFG ab, weil die Voraussetzungen ( § 52 Abs. 15 Satz 2 und 3 EStG ) nicht erfüllt sind. Denn die nach dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung fertiggestellte Wohnung wurde nicht – wie das Gesetz es vorschreibt – zu eigenen Wohnzwecken , also als Wohnung von Frau A oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers, genutzt. Als Mitunternehmer ist B zwar Betriebsinhaber und nutzt die ihm überlassene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; diese Eigennutzung kann aber nicht Frau A zugerechnet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.1996, IV R 24/95

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