(1) 1Die Belegungs- und Mietbindungen können nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen und Bestimmungen auch an Ersatzwohnungen begründet werden (mittelbare Belegung), entweder im Wege der anfänglichen mittelbaren Belegung oder durch nachträgliche Übertragung. 2Die anfängliche mittelbare Belegung kann im Wege der Förderzusage nach § 13 durch die Bewilligungsstelle mit Zustimmung der zuständigen Stelle erfolgen, die nachträgliche Übertragung bedarf einer schriftlichen öffentlich-rechtlichen Übertragungsvereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten und der zuständigen Stelle.

 

(2) 1Die mittelbare Belegung ist nur zulässig, wenn

 

1.

dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist,

 

2.

an der Übertragung ein sonst überwiegendes berechtigtes Interesse besteht und

 

3.

geförderte Wohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs die geförderten Wohnungen wie auch die Ersatzwohnungen bezugsfertig oder frei sind.

2Als gleichwertig gelten die geförderten Wohnungen und die Ersatzwohnungen, wenn die Beträge des sich für die geförderten Wohnungen ergebenden Abschlags von der Kaltmiete gegenüber der konkreten jeweils ortsüblichen Vergleichsmiete mindestens den Beträgen der Abschläge entsprechen, die sich beim Ersatzwohnraum gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete ergeben (Mietwertvergleich) und somit dem Verfügungsberechtigten kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. 3Bei der anfänglichen mittelbaren Belegung gelten die Ersatzwohnungen auch dann als frei, wenn sie zum Zeitpunkt der Übertragung bewohnt sind, die Mieter aber die Voraussetzungen für die Wohnberechtigung nach § 15 erfüllen.

 

(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der Förderzusage. 2Auf die Ersatzwohnungen sind ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts anzuwenden.

 

(4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück der geförderten Wohnungen gesichert, können die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu bestellt werden.

[1] § 22 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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