(1)[1] 1Der Vermieter darf die Mietwohnung nach Maßgabe der Förderzusage nur einem Wohnungssuchenden (§ 4 Abs. 7) zum Gebrauch überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem in Baden-Württemberg ausgestellten und vom Wohnungssuchenden übergebenen Wohnberechtigungsschein ergibt. 2Die Überlassung an einen Zwischenmieter, der selbst keine Wohnzwecke verfolgt, ist nach Maßgabe von Satz 3 und 4 zulässig. 3Die Höhe des geschuldeten Entgelts darf die förderseitig zugelassene Miethöhe nicht übersteigen. 4Die Mietwohnung ist durch den Endmieter entsprechend der Förderzusage zu nutzen.

Bis 12.05.2020:

(1) Der Vermieter darf die Mietwohnung nach Maßgabe der Förderzusage nur einem Wohnungssuchenden (§ 4 Abs. 7) zum Gebrauch überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem in Baden-Württemberg ausgestellten und vom Wohnungssuchenden übergebenen Wohnberechtigungsschein ergibt.

 

(2) 1Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen längstens auf ein Jahr befristeten Wohnberechtigungsschein, wenn der Wohnungssuchende mit seinen Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 16) die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. 2In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. 3In dem Wohnberechtigungsschein ist ferner die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße nach der Wohnfläche oder der Raumzahl anzugeben. 4Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind, sind in den Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

 

(3) Die zuständige Stelle kann abweichen von der

 

1.

Einkommensgrenze, um eine besondere Härte für den Wohnungssuchenden zu vermeiden oder wenn der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt,

 

2.

maßgeblichen Wohnungsgröße zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten.

 

(4) Der Antrag ist trotz Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze abzulehnen, wenn die Erteilung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wohnungssuchende oder einer seiner Haushaltsangehörigen über angemessenes Wohneigentum oder sonst über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt.

 

(5) Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle die Namen des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsangehörigen mitzuteilen und ihr den übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

 

(6) 1Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den Haushaltsangehörigen nach Maßgabe dieser Vorschrift zum Gebrauch überlassen. 2Die Wohnung darf auch ohne Nachweis der Wohnberechtigung zum Gebrauch überlassen werden,

 

1.

wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne des § 4 Absatz 16 Satz 1 Nummer 4[2] in der Wohnung verbleibt,

 

2.

nach dem Tod des Wohnberechtigten den Personen, die nach § 563 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Mietverhältnis eingetreten sind.

 

(7) 1Für die Überlassung einer mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderten Wohnung bedarf es nicht des Nachweises der Wohnberechtigung, soweit die Überlassung auf Grund eines ausgeübten Belegungsrechts erfolgt. 2Die für die Ausübung des Besetzungsrechts zuständige Stelle stellt die Wohnberechtigung nach den Voraussetzungen des Wohnungsfürsorgeprogramms fest.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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