BMF, Schreiben v. 24.6.2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, BStBl I 2010, 598

Bezug: TOP 17 der Sitzung ESt III/10 vom 16. – 18.6.2010
  BMF-Schreiben vom 18.1.2010 (BStBl 2010 I S. 45)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des o.a. BMF-Schreibens (Tz. 3) das Folgende:

Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010und 2010/2011 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Absatz 5 und Absatz 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich.

 

Normenkette

EStR R 15.5;

EStG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 598

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