Erbringt der gezahlte Zuschuss bzw. die Beihilfe dem Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil, fällt beim Landwirt hierfür Umsatzsteuer an (zu prüfen ist noch, ob § 2e UStG gilt). U.a. unterliegen folgende Zuschüsse und Beihilfen nicht der Umsatzsteuer[1]:

  • Zuwendungen zur (freiwilligen oder "erzwungenen") Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung; Zuschuss zur Förderung von Milchleistungsprüfungen;
  • Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen;
  • Ankauf von Schlachtrindern als Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt nach Art. 3 der Verordnung-(EG) Nr. 2777/2000 (Zahlungen für eingelagertes Rindfleisch sind jedoch Entgelt);
  • Ankauf von Schweinen zur Stützung der Schweinemarkt-Verordnung-(EG) Nr. 3088/1993;
  • Entschädigung bei enzootischer Rinderleukose;
  • freiwillige Destillation von Wein an Weinerzeuger nach Art. 29 der Verordnung-(EG) 1493/1999;
  • Beihilfen an Verarbeiter von Hülsenfrüchten; Beihilfe für Doppelnull-Raps bei der Ölmühle (beim Händler handelt es sich dagegen um zusätzliches Entgelt);
  • Erzeugung von Trockenfutter[2]; Produktionshilfe zur Trocknung von Grünfutter;
  • Vertragsnaturschutz nach EU-Förderprogrammen, soweit auf eigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bezogen (unter die Regelbesteuerung fallen Naturschutzmaßnahmen auf Flächen des Zuschussgebers, Kompensationsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen);
  • flächenbezogene Betriebsprämien und Direktzahlungen nach GAP[3];
  • Zuwendungen der Landwirtschaftskammern an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse[4];
  • von Hauptzollämtern (an Erzeugergemeinschaften) ausgezahlte Tabakbeihilfe.[5]
  • Zuschüsse der EU im Rahmen der Lieferung von Milch und Obst/Gemüse an (niedersächsische) Schulen. Dagegen sind die Zahlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ermäßigt zu besteuerndes Entgelt von dritter Seite.[6]

Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen u. a.

  • die Beihilfe an Molkereien für die Abgabe von Schulmilch,
  • die Ausgleichsbeträge nach § 58a BranntweinMonG an Brennereien,
  • der Verkauf von Ökopunkten nach dem Naturschutzgesetz an Bauherren (§ 24 UStG gilt insoweit nicht),
  • die Veräußerung von aufgrund der EU-GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ohne Fläche),
  • der Verkauf von Ökopunkten im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz,
  • die Einräumung des Rechts zur dauerhaften Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen auf L+F-Flächen.[7]
[1] Siehe hierzu die allgemeine Übersicht der OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.1.2019, S 7200 A – 215 – St 110.
[5] OFD Hannover, Verfügung v. 1.7.2010, S 7200 – 206 – StO 171.
[6] LSt Niedersachsen, Verfügung v. 19.2.2018, S 7200 – 436 – St 172.

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