Erbringt der gezahlte Zuschuss bzw. die Beihilfe dem Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil, fällt beim Landwirt hierfür Umsatzsteuer an (zu prüfen ist noch, ob § 2e UStG gilt). U.a. unterliegen folgende Zuschüsse und Beihilfen nicht der Umsatzsteuer[1]:
- Zuwendungen zur (freiwilligen oder "erzwungenen") Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung; Zuschuss zur Förderung von Milchleistungsprüfungen;
- Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen;
- Ankauf von Schlachtrindern als Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt nach Art. 3 der Verordnung-(EG) Nr. 2777/2000 (Zahlungen für eingelagertes Rindfleisch sind jedoch Entgelt);
- Ankauf von Schweinen zur Stützung der Schweinemarkt-Verordnung-(EG) Nr. 3088/1993;
- Entschädigung bei enzootischer Rinderleukose;
- freiwillige Destillation von Wein an Weinerzeuger nach Art. 29 der Verordnung-(EG) 1493/1999;
- Beihilfen an Verarbeiter von Hülsenfrüchten; Beihilfe für Doppelnull-Raps bei der Ölmühle (beim Händler handelt es sich dagegen um zusätzliches Entgelt);
- Erzeugung von Trockenfutter[2]; Produktionshilfe zur Trocknung von Grünfutter;
- Vertragsnaturschutz nach EU-Förderprogrammen, soweit auf eigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bezogen (unter die Regelbesteuerung fallen Naturschutzmaßnahmen auf Flächen des Zuschussgebers, Kompensationsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen);
- flächenbezogene Betriebsprämien und Direktzahlungen nach GAP[3];
- Zuwendungen der Landwirtschaftskammern an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse[4];
- von Hauptzollämtern (an Erzeugergemeinschaften) ausgezahlte Tabakbeihilfe.[5]
- Zuschüsse der EU im Rahmen der Lieferung von Milch und Obst/Gemüse an (niedersächsische) Schulen. Dagegen sind die Zahlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ermäßigt zu besteuerndes Entgelt von dritter Seite.[6]
Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen u. a.
- die Beihilfe an Molkereien für die Abgabe von Schulmilch,
- die Ausgleichsbeträge nach § 58a BranntweinMonG an Brennereien,
- der Verkauf von Ökopunkten nach dem Naturschutzgesetz an Bauherren (§ 24 UStG gilt insoweit nicht),
- die Veräußerung von aufgrund der EU-GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ohne Fläche),
- der Verkauf von Ökopunkten im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz,
- die Einräumung des Rechts zur dauerhaften Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen auf L+F-Flächen.[7]
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