Bei Umsätzen nach § 24 UStG und Regelbesteuerungsumsätzen sind nur die Vorsteuern abziehbar, die den Regelbesteuerungsumsätzen zuzurechnen sind. Bei Verwendung für beide Umsätze (Erwerb einheitlicher Gegenstände, z. B. Mähdrescher) sind die Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.[1] Ändert sich bei derartigen Wirtschaftsgütern die Nutzungsart abweichend von der bei der Anschaffung beabsichtigten Nutzung innerhalb von 5 Jahren, bei Gebäuden innerhalb von 10 Jahren, nach Anschaffung/Herstellung, kommt es zur Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG).

Werden bezogene vertretbare Sachen im Landwirtschaftsbetrieb und im gewerblichen Betriebsteil verwendet, ist die Vorsteuer nach der Verwendungsabsicht aufzuteilen. Bei späterer abweichenden tatsächlichen Verwendung ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.

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