FinMin Berlin, 4.3.2003, III A 31 - S 2448 - 1/99

Nachstehend gebe ich die ab 1.1.2002 in Berlin anzuwendenden Bestimmungen für die Kirchensteuer bekannt.

A. Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Berlin gelegenen Teil in der Neufassung vom 6.12.2002

B. Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für den im Land Berlin gelegenen Teil vom 6.12.2002

 

A. Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Berlin gelegenen Teil

In der Neufassung vom 6.12.2002

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt für den im Lande Berlin gelegenen Teil folgende Kirchensteuerordnung:

 

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und des Bedarfs überregionaler Aufgaben, des Bischöflichen Ordinariats, der alt-katholischen Werke und der diakonisch-caritativen Aufgaben wird eine Diözesankirchensteuer erhoben. Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer obliegt der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin.

 

II. Kirchensteuerpflicht

§ 2

(1) Die Kirchensteuer für den im Land Berlin gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken wird im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen erhoben.

(2) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Alt-Katholische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Tod des Gemeindemitgliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Austritt aus der Kirche nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

 

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer

§ 4

(1) Kirchensteuer wird erhoben als

  1. Steuer vom Einkommen
  2. Kirchgeld (Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe).

(2) Die Höhe der Kirchensteuer, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben wird, wird durch Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken im Voraus bestimmt. Der Kirchensteuerbeschluss kann zulassen, dass bestimmte Kirchensteuerarten nicht erhoben werden.

 

IV. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, die an einen typisierten Lebensführungsaufwand anknüpft. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Kirchgeld wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.

 

V. Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Kirchensteuer ist von allen Gemeindemitgliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8 Erhebung von Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Ein Gemeindemitglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Landes Berlin wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Land Berlin zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. Die von ihm anderwärts erhobene Kirchensteuer vom Einkommen und Kirchgeld werden angerechnet.

(2) Wird von einem Gemeindemitglied Kirchensteuer außerhalb des Landes Berlin einb...

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