FinMin Berlin, 5.9.2002, III A 31 - S 2448 - 1/99

Nachstehend gebe ich die ab 1.1.2002 in Berlin anzuwendenden Bestimmungen für die Kirchensteuer bekannt.

A. Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.) vom Juli 2002

B. Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom Juli 2002

 

A. Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.)

Der Erzbischof von Berlin hat nach Anhörung des Kirchensteuerbeirates beschlossen, die Kirchensteuerordnungen für das Land Berlin und die Gebietsanteile in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zusammenzuführen und wie folgt neu zu fassen:

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin

Vom Juli 2002

 

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Erzbistumskirchensteuer

Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.

 

II. Kirchensteuerpflicht

§ 2 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt; bei Übertritt jedoch frühestens nach Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Steuerpflicht endet

  1. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
  2. bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,
  3. bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

 

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer

§ 4 Steuerarten

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Ortskirchgeld,
  3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Buchstaben a) und c) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.

(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.

 

IV. Bemessungsgrundlagen

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz (Kirchgeldtabelle) erhoben.

(2) Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

V. Erhebung der Kirchensteuern

§ 7 Grundsätze

Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Ein Steuerpflichtiger mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet. Der zu zahlende Betrag darf die Steuerschuld nicht übersteigen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten.

(2) Wird von einem Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte keine Kirchensteuer einbehalten, so soll der Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veran...

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