Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanwartschaften. Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens erdiente Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung tritt der Pensionssicherungsverein ein, wenn die Anwartschaften zu diesem Zeitpunkt unverfallbar sind.

2. Einem Betriebserwerber fallen die ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erdienten Versorgungsteile zur Last. Die Konkursmasse hat die zwischen Eröffnung des Konkursverfahrens und Betriebsübergang erdienten Versorgungsanteile zu tragen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; KO § 59 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 2 Ca 661/00 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 3 AZR 649/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.04.2002 – 2 Ca 661/00 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die konkursrechtliche Behandlung der nach Konkurseröffnung entstandenen Rentenanwartschaften des Klägers.

Der … 1941 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1986 seit dem 1. August 1986 bei der Firma G. (der Gemeinschuldnerin) als Leiter des Qualitätswesens beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält in §6 folgende Regelung über eine Altersversorgung:

  1. „Herrn S. wird eine Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliden- und Witwenrente zugesagt, die sich grundsätzlich nach der Versorgungsordnung der G. in der Fassung vom 22. März 1984 bestimmt. Die Altersrente bemißt sich nach dem jeweiligen monatlichen Festgehalt und beträgt für Einkommensteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung 0,75 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes abgeschlossene rentenfähige Dienstjahr, höchstens jedoch 15 %; für Einkommensteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung gelten die doppelten Sätze.

    Der für die Altersversorgung maßgebliche Dienstantritt wird auf den 1.08.1986 festgesetzt.

    Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht nach einer Wartezeit von 5 anrechenbaren Dienstjahren.

  2. …”

Der Kläger erhielt von der Gemeinschuldnerin und ihrer Rechtsvorgängerin seit 1988 jährlich einen Zwischenbescheid zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Gemäß Zwischenbescheid vom 25. April 1994 erreichten die aufgelaufenen Teilbeträge aus dem versorgungsfähigen Arbeitsverdienst von Februar 1994 einen Wert in Höhe von 480,75 DM.

Durch Beschluss vom 1. Oktober 1995 eröffnete das Amtsgericht Elze über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlusskonkursverfahren und ernannte den Beklagten zum Konkursverwalter. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 15. Dezember 1995 zum 31. März 1996. Im Anschluss daran schlössen die Parteien vier befristete Arbeitsverträge, mit denen das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bis zum 31. Dezember 1997 fortgesetzt wurde. Die Arbeitsvertrage enthalten jeweils unter anderem folgende Formulierung:

„Alle darüber hinaus von der Firma G. gewährten Vergütungen werden weiterhin gezahlt.”

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az. 12 Ca 352/98) stritten die Parteien unter anderem über Rentenanwartschaften des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997. Durch rechtkräftiges Urteil vom 21. Januar 1999 stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Kläger aus den mit dem Beklagten geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 Anwartschaften auf Gewährung einer Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliden- und Witwenrente, die sich nach der Versorgungsordnung der G. in der Fassung vom 22. März 1984 bestimmen, erworben hat.

Der Beklagte hatte den Betrieb mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an die Firma G. T. GmbH (Nebenintervenientin) verkauft, die den Kläger weiterhin beschäftigte. Durch Urteil vom 7. Januar 2001 stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Nebenintervenientin übergegangen sei. Die Nebenintervenientin erklärte in der Folgezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31. Dezember 2000. Einen hierüber geführten Rechts streit beendeten der Kläger und die Nebenintervenientin durch einen Vergleich vom 8. Juni 2000, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000,00 DM regelt. Weiter heißt es in dem Vergleich unter Ziffer 5.:

„Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß weitere Ansprüche zwischen ihnen nur hinsichtlich der monatlichen Gehaltsansprüche bestehen.”

Die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens erdienten Rentenanwartschaften meldete der Kläger als Konkursforderung zur Tabelle an.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, für die nach Konkurseröffnung bis zum 31. Dezember 1997 erdienten Anwartschaften einzustehen. Die Betriebserwerberin (Nebe...

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