1Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2Dies stellt er sicher, indem er
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an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
3Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. 4§ 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. |
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