Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, muss der Unternehmer die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen einbehalten und, wenn er bereits ein anderes Arbeitsverhältnis ausübt, die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Lohnsteuerklasse VI ermitteln.

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