Anspruch auf die Energiepreispauschale bei einer kurzfristigen Beschäftigung
Die 300-Euro-Pauschale bekommen alle Arbeitnehmer, die sich am 1.9.2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden, wenn es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Allerdings spielen der Umfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Rolle, sodass auch kurzfristig Beschäftigte die Pauschale erhalten.
Wer keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat
Sollte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25 % pauschaliert werden, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale, weil der Arbeitnehmer hier nicht in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist (Vgl. § 117 EStG). Nur bei Anwendung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Steuerklassen 1 bis 5 hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt. Die Energiepreispauschale ist dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen.
Arbeitgeber können die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung verrechnen. Damit müssen sie nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen können sie die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die sie am 10. September anmelden (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen.
Wann die Pauschale im September ausgezahlt wird, spielt keine Rolle. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.
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