Kommt es aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (z. B. Lieferengpässen), betrieblichen Strukturveränderungen (z. B. Umstellung auf ein neues Produkt) oder unabwendbaren Ereignissen (z. B. behördlich angeordneter Quarantäne aufgrund eines Virusausbruchs) zu erheblichen vorübergehenden Arbeitsausfällen, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) den erheblichen Arbeitsausfall online bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und innerhalb von 3 Monaten online einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt bei vorgenannten Gründen immer dann vor, wenn

  • er vorübergehend und
  • nicht abwendbar ist und
  • im jeweiligen Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeiternehmer/-innen von einem Entgeltausfall zu mehr als 10 % betroffen sind.

Vermeidbarer Arbeitsausfall ist z. B. immer dann gegeben, wenn:

  • er durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub
  • durch den Abbau negativer Arbeitszeitkonten, oder
  • bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen

ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Das vom Arbeitgeber zunächst zu verauslagende Kurzarbeitergeld wird längstens für 12 Monate gewährt und an den Arbeitgeber erstattet.

 
Wichtig

Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs möglich

Bei außergewöhnlichen Verhältnissen, die den gesamten Arbeitsmarkt betreffen, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate verlängern.

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