Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 398/93) kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seiner Direktionsbefugnis einführen.

Ist eine tarifliche Regelung oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorhanden, kann sie die Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit darstellen.

Ist keine kollektive Grundlage vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen.

Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Eine Regelung zur Kurzarbeit sollte in diesem Fall bereits im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, kann der Arbeitgeber entweder nur eine Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder eine Änderungskündigung aussprechen.

Eine Änderungsvereinbarung ist – schon aus Beweisgründen – stets schriftlich zu treffen.

Sollten einzelne Arbeitnehmer mit der Einführung der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, so müsste der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Hierbei müssen die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens zu deren Ablauf in Kraft treten und werden nur wirksam, wenn die Änderungskündigung auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht und sonstige Voraussetzungen eingehalten werden oder der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht binnen 3 Wochen gerichtlich angreift.

Angemessenheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Formulararbeitsverträgen müssen Kurzarbeitsklauseln den Transparenz- und Angemessenheitsvoraussetzungen gem. § 307 Abs. 1 BGB genügen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Instrument der Kurzarbeit vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen und unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld gefördert wird. Mit dem Hinweis auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit als Voraussetzung für die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber sind zugleich dessen Voraussetzungen mit umfasst. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht zeitlich unbegrenzt und nicht ohne finanziellen Ausgleich von der Arbeit freigestellt werden kann. In diesen Fällen ist die Einführung einer entsprechenden Arbeitsvertragsklausel zur Kurzarbeit angemessen.

Die Klausel ist deshalb wirksam, auch wenn sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben wird (vgl. §§ 305 ff. BGB). Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Aufnahme dieser Klausel in seinen Arbeitsvertrag ist aber in jedem Fall erforderlich.

Ankündigungsfristen in Tarifverträgen sind – soweit vorhanden – auch hier zu berücksichtigen. Die vertraglich geregelte Ankündigungsfrist sollte ausreichend lang sein.

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