Im Bereich von Tokens gibt es eine Vielzahl zu beachtender Themen und offener Fragen im Bereich der Umsatzsteuer. So ist im Rahmen der Steuerbarkeit zu prüfen, ob und wann die einzelnen Beteiligten Unternehmer sind. Des Weiteren ist vielfach fraglich, wo der Leistungsort liegt, wer der Leistungsempfänger ist und ob eine Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes vorliegt. Hieran schließt sich die Prüfung an, ob ein etwaiges Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

2.1 Beurteilung FT

Werden FTs wie Zahlungsmittel verwendet, sind sie i. d. R. auch so zu behandeln und es liegen umsatzsteuerneutrale Vorgänge vor.

Die Entscheidung des EuGH[1] wurde von der deutschen Finanzverwaltung aufgegriffen.[2] Auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragen bedeutet das, dass der Umtausch von FT in eine konventionelle Währung eine steuerbare sonstige Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG darstellt. Diese ist jedoch aufgrund von richtlinien- bzw. unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerbefreit.

Mining und ähnliche Vorgänge sind bereits nicht steuerbar. Bei anderen FTs als Bitcoin muss jedoch die Begründung der Finanzverwaltung (kein identifizierbarer Leistungsempfänger) genau beachtet und auf den Einzelfall angewendet werden.

Auch die Leistungen von Wallets und Handelsplattformen sind vielfach nicht umsatzsteuerbehaftet. Sofern Gebühren anfallen, ist allerdings genau zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt.

Im Bereich der FTs besteht durch die bisher ergangene Rechtsprechung und die dazu veröffentlichten Verwaltungsanweisungen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit. Berater und potenzielle Steuerpflichtige tun dennoch gut daran, eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, da die bisherige Behandlung des Themas nach wie vor überschaubar ist und sich auch der zugrundeliegende Markt schnell verändert.

2.2 Beurteilung NFT

Es ist festzuhalten, dass bei Projekten rund um NFTs ein erhebliches Risikopotenzial für Fehlbeurteilungen besteht, denn einerseits ist bereits die Behandlung des Themas in der Literatur nicht ganz eindeutig und andererseits gibt es keine Garantie, dass sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung an der Literatur orientieren werden.

Eine abschließende Beurteilung von NFTs seitens der Finanzverwaltung bzw. -gerichte ist bisher noch nicht erfolgt. Die Überlegungen in der Literatur haben eine gewisse Bandbreite und ermöglichen vermeintlich einen erheblichen Argumentationsspielraum.

Jedoch sollte zunächst genau darauf geachtet werden, wer was an wen überträgt, ob und wenn ja, was physisch dahintersteht, welchen Erwerberstatus der Empfänger hat und ob im Falle einer sonstigen Leistung, diese elektronisch erbracht wird.

Unternehmern, die NFT-Projekte verwirklichen wollen, ist daher zu raten, grundsätzlich den Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts zu lösen und möglichst im Rahmen der Projektkonzeption eine verbindliche Auskunft einzuholen. Es muss dabei beachtet werden, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung sehr erheblich von der Gestaltung des Einzelfalls abhängt und eine Veränderung oder abweichende Darstellung die Bindung der Verwaltung entfallen lassen kann.

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