Von besonderem Interesse ist die (mögliche) umsatzsteuerrechtliche Einstufung von NFTs als digitale Gutscheine, denn NFTs eignen sich besonders als Marketingoption für limitierte Kollektionen von physischen Gegenständen, wobei der Erwerb des NFTs den späteren Erwerb des physischen Gegenstands erst ermöglicht. Je nach dem sind auch vielfältige andere Konstellationen denkbar, es kann z. B. auch genau umgekehrt sein – der physische Gegenstand dient als Marketingoption zum Verkauf des NFTs – aber auch die reine Verwendung von NFTs als Gutscheine unterschiedlicher Art ist denkbar.

 
Hinweis

Gutschein muss nicht in physischer Form vorliegen

NFTs sind grundsätzlich zur Nutzung als Gutschein geeignet, da ein Gutschein nicht in physischer Form vorliegen muss und gerade auch in elektronischer Form vorliegen kann.[1]

Die genaue umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt von der gewählten Ausgestaltung ab. Ganz überwiegend (wenn auch nicht ausschließlich) wird wohl der folgende Fall vorkommen: Der Erwerb bzw. die Inhaberschaft an dem NFT berechtigt – ggf. zu einem bestimmten Stichtag – zum Erwerb eines physischen oder ggf. digitalen Gegenstands. Dabei kann der Erwerb so ausgestaltet werden, dass mit dem Erwerb des NFT bereits mehr oder weniger automatisch der spätere Erwerb des Gegenstands einhergeht, es besteht aber auch die Möglichkeit, dem NFT-Inhaber lediglich ein Recht auf den Erwerb i. S. einer Kaufoption zu geben.

 
Praxis-Beispiel

Einzweck- vs. Mehrzweckgutschein

Ein führender Sportartikelhersteller bringt zunächst ein NFT auf den Markt, wobei die Inhaber dieses NFTs an einem bestimmten Stichtag ein Paar streng limitierter Sneaker erwerben können. Für den Erwerb der Sneaker fällt keine weitere Zahlung an.

In diesem Fall könnte ein Einzweckgutschein vorliegen. Voraussetzung dafür ist (u. a.), dass der Ort der Leistung bereits bei der Abgabe bzw. erstmaligen Übertragung des Gutscheins feststeht.[2] Da die NFTs i. d. R. weltweit verfügbar sind und auch nach der Ausgabe grundsätzlich noch handelbar sind, ist nicht klar, von wo nach wo geliefert wird. Aus diesem Grund wird regelmäßig von einem Mehrzweckgutschein auszugehen sein.

Darüber hinaus besteht ein erheblicher Unterschied bzgl. Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Dieser hängt allerdings nicht von den Besonderheiten der NFTs ab, sondern von der Ausgestaltung der Berechtigung. Jedenfalls ergeben sich insoweit alle Abgrenzungsprobleme und die damit verbundenen Konsequenzen, die sich grundsätzlich bei Gutscheinen stellen.

[2] Abschn. 3.17. Abs. 2 Satz 1 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge