Grundsätzlich ist die reine Erstellung (auch Minting/Prägung) von NFTs nicht als steuerbarer Vorgang anzusehen. Aus Sicht der am Netzwerk Beteiligten ist kein Leistungsempfänger identifizierbar und das Netzwerk selbst hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch kein Unternehmer sein. Es könnte ein Risiko mit Blick auf § 13b UStG für nichtvorsteuerabzugsberechtigte Steuerschuldner bestehen, allerdings lassen sich die ggf. leistenden Unternehmer nicht identifizieren.

Es muss allerdings beachtet werden, dass eine Vielzahl an NFTs mittlerweile über Plattformen erstellt wird. Wenn diese Plattformen für das Minting eine Gebühr nehmen, liegt darin ein Entgelt und in der Folge grds. eine steuerbare sonstige Leistung vor, denn im Verhältnis Plattform-Nutzer sind Unternehmer und Leistungsempfänger identifizierbar.

Die führende Plattform im NFT-Bereich ist opensea.io, diese verlangt für die Erstellung eines NFT keine Gebühr. Es fällt allerdings eine sog. "Gas Fee" an.

Grundsätzlich könnte die Erstellung des NFTs durch opensea.io für den Kunden eine steuerbare, auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung sein, es fehlt jedoch die Entgeltlichkeit. Bei der "Gas Fee" handelt es sich um die Kosten, die dem Netzwerk (z. B. für die Validierung) entstehen, da insoweit kein Leistungsempfänger identifizierbar ist, sollte es auch keinen steuerbaren Vorgang geben.

 
Hinweis

Weitere Leistungen

Andere Leistungen, die dem Minting vorausgehen oder nachfolgen, können dagegen steuerbare Leistungen sein. Wer z. B. ein NFT erstellen will, aber die Rechte am Bezugsobjekt nicht hat, muss diese bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte zunächst vom Urheber erwerben. Dabei wird es sich i. d. R. um einen steuerbaren Leistungsaustausch handeln.

Darüber hinaus ist noch eine weitere Konstellation denkbar: Die Herausgeber einer Kollektion von NFTs erlauben es ihren Kunden bzw. im Rahmen eines Early Access einigen davon, ihr NFT selbst zu minten. Dadurch wird der jeweilige Teilnehmer zum ersten Inhaber des entsprechenden NFTs, ohne dass die Herausgeber jemals Inhaber waren. Hier besteht eine Leistungsbeziehung zwischen den Herausgebern und dem Teilnehmer. Auf der umsatzsteuerrechtlichen Ebene liegt in beiden Fällen eine sonstige Leistung vor.

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