Haben diese ihren Sitz oder ihren Tätigkeitsbereich in einem Krisengebiet, muss die Buchhaltung die Beteiligung neu bewerten. Eindeutig ist der neue Wert, wenn die Gesellschaft im Ausland zerstört wurde. Der Wert der Beteiligung sinkt auf null, wenn keine Wertgegenstände oder sichere Geldmittel mehr vorhanden sind.

Wer z. B. zu Beginn des Ukrainekrieges an einer Vertriebsgesellschaft in Moskau beteiligt war, musste nach den Sanktionen deren Wert für das Unternehmen prüfen, wenn die Produkte nicht mehr vertrieben werden durften oder konnten. Betrifft die Krise nur Teile der Beteiligung, dann muss der Wert in der Bilanz entsprechend angepasst werden. Dies geschieht durch eine Teilwertabschreibung, die zu dokumentieren ist. Zu jeder folgenden Bilanz müssen die Gründe für die Wertkorrektur geprüft werden. Fallen sie weg, muss die Teilwertabschreibung zurückgenommen werden.

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