An den Sachanlagen selbst lassen sich beginnende Krisen in der Buchhaltung kaum ablesen. Indiz für beginnende Probleme können reduzierte Auslastungen der Maschinen und Anlagen sein. Dadurch werden Instandhaltungsintervalle verlängert und weniger Hilfsstoffe und Energie verbraucht. Falls gewünscht, können diese Veränderungen in der Buchhaltung festgestellt werden. Sinnvoll ist es, diese Frühindikatoren in der üblichen Arbeit der Kostenrechnung oder des Controllings zu ermitteln.

Die Bewertung von Sachanlagen, die im Unternehmen für Produkte eingesetzt werden, die zum großen Teil in der Krisenregion nicht mehr verkauft werden können, ist allerdings eine Aufgabe der Buchhaltung, um die Auswirkungen der Krise zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Spezialanlagen für Russland

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen verkauft seine Spezialmaschinen für die Landwirtschaft ausschließlich in Russland. Nachdem es 2014 wegen der Annexion der Krim zu Sanktionen gekommen war, brach der Absatz vollständig ein. Ausgleich konnte zu einem kleinen Teil in anderen Staaten der früheren Sowjetunion gefunden werden. Nachdem die Sanktionen im Laufe der Jahre reduziert wurden, hat sich der Absatz wieder auf Russland konzentriert.

Mit Beginn des Ukrainekrieges hat sich der russische Markt jetzt langfristig als nicht zuverlässig erwiesen. Ein Ausweichen auf andere Märkte ist nicht möglich. Die Produktionsanlagen können nicht mehr genutzt werden. Sie haben für das Unternehmen ihren Wert verloren.

5.1 Bedingungen für die Ermittlung von Wertverlusten

Es ist nicht einfach, den Wertverlust von Sachanlagen zu berechnen, wenn die Maschinen und Anlagen durch die Krise nicht mehr voll ausgelastet werden. Je größer der Anteil des verlorenen Absatzes am Gesamtvolumen ist, desto größer ist der Wertverlust. Oft kommt hinzu, dass der Verlust an Absatz die Einzelkosten für die verbleibenden Mengen erhöht. Um den Aufwand für die notwendigen Berechnungen des Werteverlustes zu reduzieren, sollten die folgenden Bedingungen ausschlaggebend sein:

  • Der Verlust des Absatzes muss signifikant sein, für das gesamte Unternehmen oder für eine Produktionslinie (z. B. ab 25 %).
  • Der Verlust des Absatzes muss dauerhaft sein.
  • Der Buchwert der betroffenen Sachanlagen muss hoch genug sein, dass der Berechnungsaufwand lohnend ist.
  • Jede Position der Sachanlagen muss auf ihre Werthaltigkeit geprüft werden.

Wird ein Wertverlust einer Sachanlage festgestellt, wird diese über eine Teilwertabschreibung gebucht. Eine Dokumentation der Gründe für diese steuersparende Gewinnreduktion ist notwendig. In der Buchhaltung wird darauf geachtet, dass bei einer Verbesserung der Lage die Teilwertabschreibung wieder zurückzunehmen ist (Wertaufholungsgebot § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

5.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter: Wertberichtigung bei Kundenstamm zu prüfen

Eine besondere Prüfung der Positionen im Anlagevermögen verlangen immaterielle Wirtschaftsgüter wie Firmenwert und Kundenstamm. So kann ein Kundenstamm aktiviert sein, der Kunden im Krisengebiet enthält. Die regelmäßige Abschreibung muss dann durch eine außerordentliche Wertberichtigung ergänzt werden, wenn Kunden daraus plötzlich nicht mehr kaufen können, z. B. weil ein Krieg in der Region dies behindert. Enthält der Kundenstamm weitere, nicht betroffene Debitoren, dann erfolgt die Wertberichtigung anteilig.

5.3 Sachanlagen im Krisengebiet: Mögliche Teilwertabschreibung prüfen

Demonstrationsanlagen zur Vertriebsunterstützung oder Werkzeuge für internationale Wartungsteams können sich im Krisengebiet befinden. Sie gehören dem Unternehmen und sind in dessen Bilanz ausgewiesen. Wurden diese Vermögensteile durch einen Krieg oder durch eine Naturkatastrophe zerstört oder beschädigt, haben sie an Wert verloren. Das gilt auch für den Fall, dass die Vermögensteile unbeschädigt sind, aber aufgrund von Sanktionen oder Marktverlust nicht mehr verwendet werden können. Der Bilanzwert muss durch eine Teilwertabschreibung auf den tatsächlichen Wert reduziert werden.

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