Im Rahmen der Delkredereversicherung wird ein Rahmenvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen, in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt sind. Der Versicherer prüft anhand der Kundendaten des Versicherungsnehmers die Bonität der Kunden und legt darauf aufbauend fest, in welcher Höhe die jeweiligen Kredite versichert werden können. In der Regel werden diese zu 70 % – 80 % versichert. Für den Schadensfall bedeutet das, dass der Versicherer 70 % – 80 % des Schadens übernimmt, der verbleibende Betrag (Selbstbehalt) wird dem Versicherungsnehmer nicht ersetzt.

2.1 Warenkreditversicherung

Der Warenkreditversicherung kommt innerhalb der Delkredereversicherung die größte Bedeutung zu. Bei der Lieferung von Waren und der Erstellung von Dienstleistungen ist die Einräumung von Zahlungszielen sowie die Wechselzahlung weit verbreitet. Der Lieferant geht dabei ein hohes Risiko ein, da die Gefahr besteht, dass der Kunde vor Bezahlung der erbrachten Leistung insolvent wird. Zum Schutz vor den damit verbundenen Vermögensschäden kann eine Warenkreditversicherung abgeschlossen werden. In Abhängigkeit von der durchgeführten Bonitätsüberprüfung wird entschieden, ob der Versicherungsschutz für den von dem Versicherungsnehmer bereitgestellten Lieferantenkredit (Versicherungssumme, Kreditlimit) gewährt wird. Während der Kreditlaufzeit wird die Bonität weiter überwacht, um mögliche Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen. Die Überprüfung des Kunden durch das Versicherungsunternehmen erfolgt mit Hilfe von Informationen von Banken und Auskunfteien, durch das Heranziehen von Bilanzen, Geschäftsberichten und Selbstauskünften sowie durch die Berücksichtigung der Erfahrungen anderer Lieferanten. Durch die Übernahme der Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Versicherer werden die Kosten auf der Seite des Versicherungsnehmers gesenkt, insbesondere da auch während der Laufzeit diese Überprüfungen erfolgen und die Versicherung ihre Kunden bei Verschlechterung der Schuldnerbonität informiert. Bei niedrigen zu versichernden Beträgen wird die Überprüfung der Kunden vom Versicherungsnehmer selbst übernommen.

Falls Forderungen ausfallen, d. h., wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird, kommt die Warenkreditversicherung zum Tragen. Dies ist der Fall, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein außergerichtlicher Vergleich erfolgte oder die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos war. Darüber hinaus kann auch der Nichtzahlungsfall, d. h. Zahlungsverzug, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versichert werden. Durch den vereinbarten Selbstbehalt (i. d. R. 20 % – 30 %) soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine offenen Forderungen beglichen werden. Darüber hinaus trägt der Selbstbehalt zu niedrigeren Versicherungsprämien bei.

2.2 Ausfuhrkreditversicherung

Im Rahmen der Ausfuhrkreditversicherung wird das Ausfallrisiko von Forderungen, die gegenüber ausländischen Kunden bestehen, versichert. Die Versicherung dient hauptsächlich der Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos; politische Risiken werden i. d. R. nicht berücksichtigt. Dem Versicherungsunternehmen stehen auch hier vielfältigere Möglichkeiten als dem Versicherungsnehmer zur Verfügung, die Bonität des Schuldners zu überprüfen, denn es verfolgt weltweit die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen und Branchen. Darüber hinaus kann es auf die Erfahrungen anderer Lieferanten zurückgreifen. Ebenso werden Bilanzen sowie Handels- und Bankauskünfte berücksichtigt. Nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung teilt der Versicherer die Versicherungssumme mit, d. h. den Betrag, bis zu dem die Forderungen versichert sind. Auch im Rahmen der Ausfuhrkreditversicherung wird die Kreditwürdigkeit der Kunden während der Laufzeit überwacht. Im Fall einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit erhält der Lieferant eine Mitteilung und kann geeignete Maßnahmen ergreifen. Darüber hinaus wird ihm auch hier die gesamte Kreditwürdigkeitsprüfung abgenommen. Der Versicherungsfall tritt (wie bei der Warenkreditversicherung) ein, wenn der Schuldner insolvent ist, ein Vergleich oder eine erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde. Auch hier kann der Zahlungsverzug mitversichert werden und es wird bei Vertragsabschluss ein Selbstbehalt vereinbart.

2.3 Investitionsgüterkreditversicherung

Im Rahmen der Investitionsgüterkreditversicherung werden mittelfristige Forderungen, die im Rahmen des Verkaufs oder Leasings von Anlagegütern entstehen, abgesichert. Der Versicherungsnehmer kann dabei jedes Geschäft mit einer Kreditlaufzeit von bis zu 5 Jahren individuell absichern. Dies geschieht durch so genannte Mantelverträge. Die Bonitätsprüfung wird meist bereits während der Verhandlungsphase zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden durchgeführt. Darüber hinaus berät der Versicherer den Lieferanten bereits vor Vertragsabschluss mit seinem Kunden über die bestmögliche Vertragsgestaltung und Absicherung des Finanzierungsgeschäftes.

2.4 Konsumentenkreditversicherung

Konsumentenkreditversicherungen, auch Res...

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