(1)[1] 1Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
1. |
andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), |
2. |
Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4), |
3. |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b), |
4. |
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab), |
5. |
andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), |
6. |
andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b). |
2Auf Pfandbriefbanken[2] [Bis 28.05.2009: Realkreditinstitute] und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
Bis 18.07.2005:
(1) 1Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
1. |
andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), |
2. |
Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4), |
3. |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b), |
4. |
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab), |
5. |
andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), |
6. |
andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b). |
2Auf Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlichrechtliche Grundkreditanstalten) und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
1. |
bis drei Monate, |
2. |
mehr als drei Monate bis ein Jahr, |
3. |
mehr als ein Jahr bis fünf Jahre, |
4. |
mehr als fünf Jahre. |
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
1. |
die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit; |
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