Rz. 93

Anhand welcher Methode der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Kfz ermittelt, hängt vom betrieblichen Nutzungsumfang ab. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, kann als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus Gründen der Vereinfachung der nach der Pauschalierungsmethode (1 %-Regelung) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte ertragsteuerliche Wert der Nutzungsentnahme angesetzt werden.[1] Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ist ein pauschaler Abschlag i.  H.  v. 20 % zulässig. Auf den sich ergebenden Betrag (Nettowert) ist dann die Umsatzsteuer aufzuschlagen.[2] Entsprechend ist bei Anwendung der Einzelnachweismethode (Fahrtenbuchmethode) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils der für Ertragsteuerzwecke ermittelte Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Kürzung der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ist hier in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe vorzunehmen.[3]

Der Unternehmer ist jedoch weder an den Ansatz des ertragsteuerlichen Pauschalsatzes gebunden, noch für Zwecke der Umsatzsteuer zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet.

 

Rz. 94

Wird das Kfz zu weniger als 50 % für unternehmerische Zwecke genutzt, ist die Anwendung der Pauschalierungsmethode (1 %-Regelung) ausgeschlossen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der privaten Nutzung ist in diesem Fall der für Ertragsteuerzwecke ermittelte Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.[4]

 

Rz. 95

Der Unternehmer kann den privaten Nutzungsanteil auch anhand anderer geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Gemäß § 90 Abs. 1 AO hat der Unternehmer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geeignete Unterlagen vorzulegen. Als geeignet werden Aufzeichnungen angesehen, die für einen repräsentativen Zeitraum die unternehmerischen Fahrten mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern und die Gesamtkilometer wiedergeben. Liegen geeignete Unterlagen nicht vor, ist die Privatnutzung mit mindestens 50 % anzunehmen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Die Kürzung der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ist auch hier in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe vorzunehmen.[5] Die sachgerechte Schätzung kommt besonders dann in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, der Unternehmer die 1 %-Regelung nicht anwendet oder die anhand der 1 %-Regelung ermittelten Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung[6] auf die tatsächlichen Kosten begrenzt sind.

 

Rz. 96

Bei einem ohne Vorsteuerabzugsrecht (z.  B. Kauf von Nichtunternehmer oder Kleinunternehmer[7]) erworbenenj zu mindestens 10 % unternehmerisch verwendeten Kfz, sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Rz. 97

Die im Ertragsteuerrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG möglichen Kürzungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden bei der umsatzsteuerrechtlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht übernommen.

[8]

 
Praxis-Beispiel

U nutzt im gesamten Kalenderjahr 01 ein betriebliches Kfz mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung von 40.000 EUR zu Privatfahrten. U hatte den Pkw am 2.1.01 von einer Privatperson (ohne Vorsteuerabzug) erworben.

Der für Zwecke der Ertragsteuer ermittelte Nutzungswert beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1 % × 12 Monate × 40.000 EUR = 4.800 EUR. Für die unentgeltliche Wertabgabe ergäbe sich nach einem Abschlag von 20 % eine umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von 3.840 EUR zzgl. USt.

Die tatsächlichen Kfz-Kosten (ohne AfA, da Anschaffung ohne Vorsteuer), für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, belaufen sich im Kalenderjahr 01 auf 4.500 EUR zzgl. Umsatzsteuer. U kann eine geschätzte Privatnutzung von 20 % nicht anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Der private Nutzungsanteil ist mit mindestens 50 % wie folgt zu schätzen: 50 % × 4.500 EUR = 2.250 EUR zzgl. USt. Die Bemessungsgrundlage wäre somit deutlich niedriger als bei Anwendung der 1 %-Regelung.

 

Rz. 98

Im Fall der zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeführten Vermietung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs (z.  B. Wohnmobil) sind, wenn dieses zum vollen oder teilweisen Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf die Verwendung des Fahrzeugs für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke die Ausgaben einzubeziehen, die während der sog. Leerzeiten, d.  h. Zeiträume, in denen das Fahrzeug weder für Umsätze noch für private Zwecke verwendet worden ist, entstanden sind, allerdings begrenzt auf den Teil, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Eigennutzung zur Gesamtdauer der tatsächlichen Verwendung.[9]

 

Rz. 98a

Anders als beim Arbeitnehmer unterliegt die Verwendung eines dem ...

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