Rz. 99

Bemessungsgrundlage der nach Beurteilung der Finanzverwaltung im Regelfall als normale entgeltliche Leistung i.  S.  d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.  V.  m. § 3 Abs. 9 UStG zu wertenden Überlassung eines unternehmerischen Pkw durch den Unternehmer an den Arbeitnehmer für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung, für die der Arbeitnehmer seine anteilige Arbeitsleistung[1] als Gegenleistung aufwendet und der ein tauschähnlicher Umsatz i.  S.  d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG zugrunde liegt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.  V.  m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung.[2] Dieser bemisst sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber bereit ist aufzuwenden.[3] Das sind die Gesamtkosten für die Überlassung des Fahrzeugs, einschließlich der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kosten. Bei dem so ermittelten Wert handelt es sich um einen Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistung, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn er die Kosten für die Fahrzeugüberlassung übersteigt.[4] Bei der Anwendung der Einzelnachweismethode ist das aufgrund des Fahrtenbuchs[5] ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Umsatzsteuerlich werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet.[6] Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Aufgrund der Behandlung als entgeltliche Leistung dürfen die Gesamtkosten nicht um nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Kostenbestandteile gekürzt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen von den pauschalen lohnsteuerlichen Werten[7] ausgegangen werden, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.[8] Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist jedoch auch in diesem Fall unzulässig.[9]

 

Rz. 100

Die im Ertragsteuerrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG möglichen Kürzungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden bei der umsatzsteuerrechtlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer nicht übernommen.[10]

 
Praxis-Beispiel

U überlässt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung von 40.000 EUR im Kalenderjahr 01 zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 10 km) sowie zu 30 Familienheimfahrten (Entfernung 200 km).

Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Jahresfahrleistung des Pkw beträgt 30.000 km. An 200 Tagen werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeführt, die übrigen Privatfahrten belaufen sich auf 3.500 km zuzüglich der Familienheimfahrten. Die Kfz-Kosten betragen insgesamt (einschließlich AfA) netto 15.000 EUR.

Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung nach den lohnsteuerlichen Werten:

a. Pauschale Wertermittlung

 
  • Privatfahrten:
1 % × 12 Monate × 40.000 EUR = 4.800,00 EUR
  • Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:
0,03 % × 12 Monate × 40.000 EUR × 10 km = 1.440,00 EUR
  • Familienheimfahrten:
0,002 % × 40.000 EUR × 200 km × 30 = 4.800,00 EUR
insgesamt (Bruttowert)   11.040,00 EUR
darin enthaltene USt 19 % (19/119)   1.762,69 EUR

b. Wertermittlung gemäß Fahrtenbuch

 
  • Privatfahrten:
  3.500 km
  • Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:
20 km × 200 = 4.000 km
  • Familienheimfahrten:
200 km × 60 = 12.000 km
insgesamt   19.500 km
dies entspricht einer Privatnutzung von 65 % (19.500 km/30.000 km × 100)
65 % von 15.000 EUR =   9.750,00 EUR
darauf 19 % USt   1.852,50 EUR
 

Rz. 101

Ein Abschlag i.  H.  v. 20 % wegen nicht vorsteuerbelasteter Kosten bzw. das Ausscheiden von nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist nur im Ausnahmefall der unentgeltlichen Überlassung[11] eines unternehmerischen Pkw an den Arbeitnehmer möglich, mit der der Arbeitgeber eine nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare sonstige Leistung erbringt, die sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemisst.[12]

 

Rz. 102

Die Unzulässigkeit der Vornahme von Kürzungen für nicht vorsteuerbehaftete Kosten ist nicht richtlinienkonform, denn nach europarechtlicher Beurteilung[13] wendet der Arbeitnehmer für die private Nutzungsmöglichkeit kein besonderes Entgelt auf, wenn keine ausdrückliche Bezahlung oder Verrechnung auf den Arbeitslohn erfolgt. Damit müssten die ohne Vorsteuerabzug angefallenen Kosten aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Der BFH bleibt dennoch bei der grundsätzlichen Annahme eines Leistungsaustausches und sieht – wie die Verwaltung – in der Überlassung eines Pkw durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatmitbenutzung eine übliche (e...

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