Rz. 35

Die 1 %-Regelung ist ungünstig für ältere, gebraucht gekaufte, abgeschriebene, eigenfinanzierte und wenig privat genutzte Pkw. Benachteiligt sind auch Pkw-Marken, bei denen die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller weit über den tatsächlich gezahlten Endpreisen liegen, weil die Händler üblicherweise hohe Preisnachlässe gewähren. Diese Komponenten sind bei Entscheidungen zwischen Fahrtenbuchführung gegebenenfalls i.  V.  m. Kostentrennung und Pauschalregelung zu berücksichtigen.

 

Rz. 36

Umgekehrt wirkt sich die 1 %-Regelung bei hohem Anteil der privaten Fahrten des zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeugs[1]günstig aus, da der so ermittelte Wert nicht die tatsächlichen Kosten abdeckt.

 

Rz. 37

Ein weiteres Entscheidungskriterium bei der Ausübung des Wahlrechts zwischen Schätzung und Einzelnachweis der Kosten ist neben dem Umfang der Privatnutzung das Verhältnis der tatsächlichen Pkw-Kosten zum ursprünglichen Listenpreis. Einflussfaktoren hierauf sind wiederum die jährliche Fahrleistung, das Alter sowie die angewendete Abschreibungsmethode. Bei einem bereits in voller Höhe abgeschriebenen Pkw, dessen normale Nutzungsdauer bereits vorüber ist, ist die 1 %-Methode oft mit steuerlichen Nachteilen verbunden.

 

Rz. 38

Wird neben dem in vollem Umfang betrieblich genutzten Pkw (Nachweispflicht) ein ausschließlich zu Privatfahrten verwendeter Zweitwagen im Privatvermögen gehalten, so sind sämtliche Aufwendungen des Betriebs-Pkw den abziehbaren Betriebsausgaben zuzuordnen. Die 1 %-Methode kommt insoweit nicht zur Anwendung, ohne dass ein Fahrtenbuch notwendig wird. Dagegen sind die Aufwendungen für den privaten Pkw nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. In diesem Fall kann die Zuordnung beider Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen und die Verteilung der privaten Mitbenutzung auf beide Kfz sinnvoll sein. Hierfür muss der Betriebsinhaber Eigentümer beider Pkw sein, auf die Zulassung beider Fahrzeuge auf seinen Namen kommt es aber nicht an, sodass der Schadensfreiheitsrabatt des Ehegatten erhalten bleibt.

 

Rz. 39

Ob die Gestaltung vorteilhaft ist, ist im Einzelfall unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse der Pkw und des Umfangs der Betriebs- bzw. Privatnutzung zu prüfen. Im Fall mehrerer zum Betriebsvermögen gehöriger, in geringem Umfang privat gefahrener Pkw kann die Nutzung nur eines Pkw für private Zwecke und die Inanspruchnahme der Pauschalregelung ratsam sein.[2]

 

Rz. 40

Die Entscheidung zwischen Pauschalierung und Einzelnachweis kann für den Regelungsbereich der Privatfahrten und den der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten pro Kfz und Wirtschaftsjahr nur einheitlich getroffen werden (sog. einheitliche Methodenwahl). Um in den Genuss der erst bei Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt zu realisierenden Wahlmöglichkeit zu kommen, muss der Unternehmer lückenlos Fahrtenbücher führen und die Belege aufbewahren. Der Wechsel vom Einzelnachweis der Kosten zur Schätzung oder umgekehrt ist während des Jahres für dasselbe Kfz nicht möglich, wohl aber im Falle des Fahrzeugwechsels. Wird bei Fahrzeugwechsel die bisher angewandte Pauschalierungsmethode beibehalten, so ist als Bemessungsgrundlage der inländische Listenpreis des nach der Anzahl der Tage in diesem Monat überwiegend genutzten Kfz maßgebend.[3]

[1] Entscheidend ist hier die absolute Zahl der privat gefahrenen km und nicht deren Verhältnis zu den betrieblichen Fahrten, vgl. Paus, Inf. 1995, S. 581.
[2] Vgl. Paus, Inf. 1995, S. 581.

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