Leitsatz

Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbstständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist.

 

Normenkette

§ 86 Abs. 3 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger beantragte im Klageverfahren beim FG gem. § 86 Abs. 3 FGO die Feststellung durch den BFH, dass die Weigerung der Vorlage eines Berichts zum Umsatzsteuerbetrug der Firmengruppe B des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D und des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K durch das beklagte FA rechtswidrig ist. Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war dem FG zusammen mit vom FG angeforderten Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich übermittelt und vom FG an das FA zurückgesandt worden. Dies erfolgte zugleich mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass der Bericht nicht Bestandteil der Akten sei, die das Gericht der Entscheidungsfindung zugrunde legen werde. Der Antragsteller war der Auffassung, dass § 86 FGO nicht nur dann anwendbar sei, wenn das FA Aktenteile nach Aufforderung durch das FG nicht übersendet, sondern auch dann, wenn dem FG vor­liegende Aktenteile vom FA erfolgreich zurückgefordert werden, sodass sie dem FG (FG Düsseldorf vom 11.5.2012, 1 K 2192/08 H[U]) nicht mehr vorliegen.

 

Entscheidung

Der BFH sah den Antrag als unzulässig an und hielt eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich.

 

Hinweis

1.Nach § 86 FGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften kann verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Der BFH stellt auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist.

2.§ 86 FGO setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen. Eine Rücksendung von Akten nach einer unaufgeforderten Aktenübersendung steht dem nicht gleich.

3.Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, sodass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf. Zwar haben dies zwei Senate des BFH in der Vergangenheit anders gesehen. Es wird hieran aber zumindest für den Fall nicht festgehalten, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde auch Beteiligte des Hauptsacheverfahrens ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 25.2.2014 – V B 60/12

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