Kommentar
Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, sind als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.06.1995, II R 89/92
Hinweis:
Im Streitfall ging es u. a. um die Kosten für die Auflösung eines Wertpapierdepots , die zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Vermächtnisse bzw. Auflagen notwendig waren.
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