Rz. 114

§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB fordert von den gesetzlichen Vertretern eines nach § 2 Abs. 14 des WpHG kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens, welches nicht die Erleichterungen des § 327a HGB nutzen kann, eine dem US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act in Section 302 entsprechende, auch als "Bilanzeid" bezeichnete Erklärung für den Konzernlagebericht abzugeben.[1] Mit dieser Erklärung versichern die gesetzlichen Vertreter, nach bestem Wissen den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns im Konzernlagebericht so dargestellt zu haben, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind. Eine vergleichbare Erklärung müssen sie auch für den Konzernabschluss nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB abgeben. Damit erhält die Unterzeichnung des Konzernabschlusses nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 245 HGB eine andere Qualität. Die den Vorgaben des § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung ist als Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu kennzeichnen.[2] Als Formulierung für die Erklärung schlägt der DRS 20.K308 vor: "Wir versichern nach bestem Wissen, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."

Ein separater Konzernlageberichtseid nach § 315 Abs. 1 Satz 5 kann entfallen, sofern der Lagebericht nach § 315 Abs. 5 i. V. m. § 298 Abs. 2 HGB mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst wird.[3]

Der Bilanzeid ist als "Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" zu bezeichnen und bei der Offenlegung als gesondertes Dokument zu behandeln.[4]

[1] Vgl. Begr. RegE TUG, BT-Drucks. 16/2498 S. 55
[2] DRS 20.K233.
[3] Vgl. Boecking/Dutzi/Gros, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht-Kommentar, § 289 HGB Rz. 158, Stand: 12/2018.
[4] Vgl. Kaminski, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz. 91.

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