Rz. 75

Die bei der erstmaligen Anwendung genutzten Vereinfachungsregeln sind im Konzernanhang anzugeben, wobei diese Angaben die entstehenden Gestaltungsspielräume bei der Erstanwendung kaum einzugrenzen vermögen.[1] Zusätzlich sind nach dem Willen des IASB gem. IFRS 1.23 ergänzende Anhangangaben für den ersten veröffentlichten IFRS-Abschluss notwendig. Dies betrifft insbesondere Überleitungsrechnungen des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses von nationalem Recht auf IFRS, mit denen die Effekte der Umstellung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen sind. Als Stichtag der Eigenkapitalüberleitung gilt zum einen der Umstellungstag, der auf den Beginn des Umstellungsjahres terminiert ist. Zum anderen wird gem. IFRS 1.24 (a) (ii) eine zweite Überleitungsrechnung für das Ende der letzten Berichtsperiode, in der das Unternehmen noch nach den Nicht-IFRS-Vorschriften bilanziert hat (Umstellungsjahr), gefordert.[2] Aufgrund der erwarteten Vollständigkeit des ersten IFRS-Abschlusses gem. IFRS 1.21 verkörpert das Umstellungsjahr das dem aktuellen Berichtsjahr vorausgehende Jahr, für welches auch die Überleitungsrechnung des Jahresergebnisses zu liefern ist.

 

Rz. 76

Für 4 Sachverhalte gibt es explizite Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur retrospektiven Umstellung auf die IFRS und für 16 Sachverhalte sind jeweils im Zusammenhang mit der Erstanwendung entsprechender IFRS-Regelungen Erleichterungen in IFRS 1 vorgesehen, die sich teilweise auch auf nicht notwendige Vergleichsinformationen für verschiedene Geschäftsjahre beziehen. Die Überleitungsrechnungen sollen gem. IFRS 1.25 so ausgestaltet sein, dass sie den Jahresabschlussinteressenten in die Lage versetzen, die Umstellung und die dabei vorgenommenen materiellen Anpassungen nachzuvollziehen. Daher sind etwa zu korrigierende Fehler, die in dem Konzernabschluss nach ursprünglichen Rechnungslegungsvorschriften enthalten waren, zu separieren von Überleitungseffekten. Des Weiteren sind materielle Veränderungen im Cash Flow Statement darzustellen, über erfolgte Wertminderungen der Vorjahre gem. IAS 36 zu berichten und im Falle der Bewertung des Sachanlagevermögens zu Zeitwerten die Differenzen zwischen bisherigem (nationalen) Bilanzansatz und der IFRS-Bewertung positionsbezogen anzugeben. Zudem sind gem. IFRS 1.32 auch für Zwischenberichte gem. IAS 34 Überleitungsrechnungen sowie für den erstmaligen IFRS-Zwischenbericht die o. g. Zusatzangaben zu erstellen bzw. auf andere diesbezügliche Veröffentlichungen zu verweisen.

[1] Vgl. Müller, IFRS Erstanwendung, 2007, S. 93 ff.

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