Rz. 73

Der Konzernanhang bildet auch nach IAS 1.10 zusammen mit Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung den Konzernabschluss. Eine Differenzierung von Einzel- und Konzernabschluss ist nach den IFRS bis auf konkrete Ausnahmen z. B. in IFRS 12 ebenso wenig vorgesehen wie größenabhängige oder rechtsformspezifische Besonderheiten.[1] Branchenspezifische Regelungen sind bisher nur für Landwirtschaft in IAS 41, Versicherungen in IFRS 4 sowie Unternehmen, die sich mit der Evaluation und Exploration mineralischer Ressourcen beschäftigen, in IFRS 6 erlassen worden. Nach IFRS ist der Konzernabschluss das zentrale Informationsinstrument von konzernverbundenen Unternehmen, während Einzelabschlüsse nur einen zufälligen Ausschnitt aus der wirtschaftlichen Lage des Unternehmensverbundes abbilden. Inhalt und Zweck des Konzernanhangs sind stets vor dem Hintergrund der angestrebten Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie des Cashflows des Konzerns zu sehen.[2] Dabei wird unterstellt, dass die Beachtung der IFRS zu diesen entscheidungsorientierten Informationen (decision-usefulness) führt (IAS 1.17). Sollte in äußerst seltenen Fällen dieses Ziel nicht erreicht werden, so sind die angewandten Rechnungslegungsmethoden entsprechend zu verändern, wobei darüber im Anhang ausführlich zu berichten ist (IAS 1.20). Eine Korrekturfunktion bezüglich abweichender Abbildungen in den Rechenwerken kommt dem Konzernanhang somit nicht zu, wie zusätzlich auch in IAS 1.18 expliziert wird. Die übrigen Zwecke des Konzernanhangs sind mit der Erläuterungs-, Ergänzungs- und Entlastungsfunktion dagegen übereinstimmend zu den handelsrechtlichen Vorschriften verankert.

 

Rz. 74

Wesentliche Inhalte des Konzernanhangs nach IFRS sind zum einen die Berichterstattung über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zum anderen die erläuternden Anhangangaben. Dabei können die erläuternden Angaben weiter unterteilt werden in Informationen, die nach den IFRS pflichtgemäß zu nennen sind und an keiner anderen Stelle des Abschlusses dargestellt werden (IAS 1.112 [b]), sowie zusätzliche Informationen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen dargestellt sind, aber für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes notwendig sind (IAS 1.112 (c)). Die Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung ist die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen als Entscheidungsunterstützung (decision-usefulness), um den Jahresabschlussadressaten ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cashflows eines Unternehmens zu vermitteln (sog. fair presentation, IAS 1.15). Daher kann es nach den IFRS keine freiwilligen Informationen im Konzernanhang geben. Entweder die Informationen sind entscheidungsnützlich, dann sind sie in den Konzernanhang aufzunehmen, oder sie sind nicht entscheidungsnützlich und damit überflüssig, denn eine bewusst oder unbewusst mit Informationen überladene Darstellung kann durch ihre Unübersichtlichkeit auch zu einer nicht ausreichenden entscheidungsrelevanten Informationsgrundlage führen. Gerade die Bestimmung der Wesentlichkeit für die Entscheidungsnützlichkeit hat das IASB dazu bewogen, dies jüngst nochmal klarzustellen.[3] Die Ausgestaltung des Konzernanhangs muss in Übereinstimmung mit den Regelungen des überarbeiteten Frameworks (2019) erfolgen, wobei zu den grundlegenden qualitative Anforderungen(fundamental qualitative characteristics) gem. F.2.1 der Grundsatz der Relevanz einschließlich der Wesentlichkeit und die glaubwürdige bzw. tatsachengetreue Darstellung zählen. Als Nebenbedingungen (enhancing qualitative characteristics) sind gem. F.2.23 ff. die Grundsätze der Vergleichbarkeit, der Überprüfbarkeit, der Zeitnähe, der Verständlichkeit und der Kosten- und Nutzenabwägung zu beachten.[4]

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