Rz. 57a

Im Konzernanhang ist mit § 313 Abs. 4 HGB auch ein Verweis auf die Vorgaben zur Erstellung eines Anlagespiegels gem. § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Angaben zur Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten) und § 284 Abs. 3 HGB (Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens) gegeben. Grundsätzlich entspricht die Struktur der des Anlagespiegels im Einzelabschluss, d. h., notwendig ist neben der Darstellung der Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch eine Aufgliederung der kumulierten Abschreibungen in die Zugänge, Zuschreibungen, Abgänge und Umbuchungen an Abschreibungen.[1] Dabei ist jeweils den wesentlichen Bedingungen Rechnung zu tragen, die sich aus den Besonderheiten des Konzernabschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss ergeben. Um den besonderen Umständen des Konzernabschlusses gerecht zu werden, sollten im Anlagespiegel jeweils für die Anschaffungs- und Herstellungskosten als auch für die kumulierten Abschreibungen in gesonderten Spalten (falls relevant) die Änderungen des Konsolidierungskreises und die Effekte aus der Währungsumrechnung zur besseren Nachvollziehbarkeit eingefügt werden.

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