Rz. 118
Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Konzernanhang und nicht mehr alternativ auch in der Konzernbilanz auszuweisen. Daher entfällt die bisherige Wahlrechtsangabe aus § 268 Abs. 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB a. F. (§ 268 Rz 13 ff.) und wird inhaltlich leicht modifiziert als Anhangpflichtangabe über einen Verweis auf § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB neu im Konzernanhang gefordert, wobei den wesentlichen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des Konzernabschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss ergeben.
Zugleich wird die Vorgabe inhaltlich an die geänderten europäischen Vorgaben angepasst, indem auch eine Aufgliederung der Abschreibungen gefordert wird. Demnach sind Abschreibungen künftig nicht mehr nur in ihrer gesamten Höhe, sondern etwa nach folgendem Schema darzustellen:[1]
Kumulierte Abschreibungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
Abschreibungen zu Beginn des Gj | Zugänge (Abschreibungen des Gj) | Zuschreibungen des vorangegangenen Gj | Abgänge (Abschreibungen auf Abgänge des Gj) | Umbuchungen (Abschreibungen auf Umbuchungen des Gj) | Abschreibungen zum Ende des Gj |
+ | – | - | +/– | = |
Tab. 1: Übersicht zur Aufgliederung der Abschreibungen
Um den besonderen Umständen des Konzernabschlusses gerecht zu werden, sollten im Anlagespiegel jeweils in gesonderten Spalten (falls relevant) die Änderungen des KonsKreises und die Effekte aus der Währungsumrechnung zur besseren Nachvollziehbarkeit eingefügt werden.
Rz. 119
Ebenfalls ist im Konzernanhang auch eine Angabe erforderlich, ob Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten von VG des AV oder UV einbezogen wurden. Auch dies entspricht der Anhangangabepflicht im Jahresabschluss in § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Angabe zu Fremdkapitalzinsen).
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