Rz. 49a

Die Unternehmensberichterstattung ist in höchst unterschiedlichem Maße Gegenstand der Unternehmensanalyse. Während der Jahres- sowie Konzernabschluss intensiv im Rahmen der Abschlussanalyse von Kreditinstituten, Finanzanalysten, Kunden, Lieferanten und weiteren Adressaten – teilweise auf gesetzlich verpflichteter Basis – ausgewertet wird, werden andere Berichte, wie insbesondere der Konzernlagebericht, i. d. R. lediglich ergänzend zur Kenntnis genommen oder ggf. als allgemeiner Ausgangspunkt für eine tiefergehende Unternehmensanalyse verwandt. Schließlich zeigt sich in der empirischen Kapitalmarktforschung zunehmend, dass (Konzern-)Jahresabschlüsse nicht zwingend eine direkte Wertrelevanz besitzen, sondern in der Analyse eher als Orientierungsrahmen eingesetzt werden, der dann um unterjährig verfügbare makro- und mikroökonomische Informationen und evtl. unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen im Sinne einer prospektiven Abschlussanalyse fortgeschrieben wird.

Gleichwohl wurden gerade für den (Konzern-)Lagebericht mit den letzten vom europäischen Verordnungs- oder deutschen Gesetzgeber initiierte Gesetzesänderungen die Anforderungen der Berichterstattung stets weiter verschärft und im Umfang erweitert. In diese Richtung wurde dann folgerichtig auch der DRS 20 „Konzernlagebericht“ weiterentwickelt und mit der in den §§ 289b ff. bzw. §§ 315b f. HGB umgesetzten CSR-Richtlinie wurden weitere Berichte zu sozialen und ökologischen Fragen bis hin zur Korruptionsbekämpfung und des Schutzes der Menschenwürde ergänzend zur Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB bzw. § 315d HGB von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen verlangt.[1] Allerdings gibt es insbesondere für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen weiter verbreitet Kritik an der Umsetzung der Berichte in der Praxis. Aus publizitätspolitischer Perspektive gibt es verschiedene Strömungen, die eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Konzernlagebericht und weiteren Berichten notwendig erscheinen lassen.

  • Der Gesetzgeber hat den Konzernlagebericht bewusst als ein Instrument der Darstellung der wirtschaftlichen Lage aus der Sicht der Konzernführung ausgestaltet. Mit anderen Worten erwarten die Adressaten eine Darstellung durch die Konzernführung. Mängel in der Darstellung oder "lieblose Pflichterfüllungen" fallen somit unmittelbar auf die Personen der Konzernführung zurück und diese werden dann von den Adressaten entweder als unfähig oder zumindest als unwillig bezüglich einer transparenten Darstellung eingeschätzt.
  • Der Konzernlagebericht ist weitgehend befreit von anderen gesetzlichen Vorgaben, wie etwa dem Vorsichtsprinzip. Vielmehr sind Chancen und Risiken ausgewogen zu berichten. Somit kann der Konzernlagebericht zur Klarstellung der im Konzernabschluss gezeigten Werte herangezogen werden. So sind etwa im Rahmen der Erläuterung der wirtschaftlichen Lage des Geschäftsjahrs die Ergebnisbestandteile aufzuschlüsseln und auf Entwicklungen einzugehen, die dazu geführt haben, dass etwa die im Vorjahr abgegebenen Prognoseeinschätzungen nicht eingetreten sind. Hier besteht für die Konzernpublizität die große Chance, ggf. durch das Abbildungsystem erfolgte Fehlabbildungen geradezurücken – oder aber natürlich auch, durch entsprechende Erläuterungen die Adressaten zu beeinflussen.
  • Je dynamischer und unübersichtlicher Geschäftsmodell und wirtschaftliche Entwicklung verlaufen, umso stärker wünschen sich Adressaten einen Überblick über die handelnden Personen. Es wird somit die Metaebene betrachtet, indem sich die Investoren und übrigen Adressaten die Frage stellen, ob die handelnden Personen die bestehenden Herausforderungen meistern werden oder nicht. Im Konzernlagebericht haben die verantwortlichen Personen direkt ihre Einschätzungen den Adressaten mitzuteilen. Stellt sich dann aber, z. B. im Rahmen des Risiko- oder Prognoseberichts, heraus, dass dort nur Dinge angesprochen sind, die dem Adressaten schon vorher bekannt waren, dürfte das Vertrauen in eine gute Konzernführung leiden.
  • Für die Berichterstattung im Konzernlagebericht gilt es aber, den Umfang an Transparenz abzuwägen, welche Einschätzungen mit den Adressaten geteilt werden und welche ggf. zur Nutzung neuer oder zur Veränderung bestehender Geschäftsmodelle herangezogen und daher besser nicht veröffentlicht werden sollen.
  • Mit DRS 20 hat sich ein sehr guter Standard zur Konzernlageberichterstattung etabliert, der hinsichtlich Berichterstattungsgrundsätzen und der Gliederung beachtet werden sollte.[2]
  • Angesichts der gesellschaftlichen Strömung ist zu überdenken, inwieweit eine integrierte Darstellung von finanziellen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekten der Geschäftstätigkeit für externe Interessenten einen Mehrwert bietet. Schon für "normale" Konzernmutterunternehmen sind im Konzernlagebericht nichtfinanzielle Leistungsindikatoren aufzunehmen, freiwillig könnte dies in Richtung einer nichtfinanziellen Berichterstattung erweitert werden, wobei die Frage zu beantworten ist, ob ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge