Eine Kontrollmitteilung ist kein Verwaltungsakt, da sie weder gegenüber dem "geprüften" Steuerpflichtigen noch gegenüber der "anderen Person" etwas regelt.[1] Dies gilt auch, wenn der Prüfer Mitteilung von der Kontrollmitteilung macht. Daher ist ein Einspruch gegen eine Kontrollmitteilung nicht gegeben. Als Rechtsbehelf käme allenfalls eine allgemeine Leistungsklage und als vorläufiger Rechtsschutz die einstweilige Anordnung (Aussetzung der Vollziehung) auf Untersagung der Ausschreibung der Kontrollmitteilung in Betracht.[2]

In jedem Fall kann sich der Steuerpflichtige jedoch gegen den die Auswertung der Kontrollmitteilung beinhaltenden Steuerbescheid im Einspruchsverfahren wehren (siehe vorstehend unter 1.6).

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